Rz. 576
Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des laufenden Einkommens dieser Stpfl. steuerfrei gestellt worden. Um dies zu verhindern, sah Abs. 2 ursprünglich eine Behaltefrist von einem Jahr vor. Nachteilig war daran, dass nicht nur der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen erfasst wurde, sondern entgegen dem Zweck der Regelung alle Körperschaften betroffen waren. Verluste aus der Veräußerung während der Behaltefrist wären steuerlich absetzbar gewesen, allerdings regelte insoweit § 15 Abs. 4 S. 5 EStG, dass diese Verluste nur mit Gewinnen der gleichen Art verrechenbar sein sollten, die während der Behaltefrist realisiert wurden. Für Banken, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen bestand daher die Gefahr, dass Gewinne aus dem Eigenhandel uneingeschränkt besteuert werden, Verluste aber nicht oder nur eingeschränkt abziehbar sein sollten.
Rz. 577
Wegen dieser Mängel ist die Vorschrift durch Gesetz v. 20.12.2000 ab Vz 2002 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab Vz 2003), d. h. zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Regelung in Kraft treten sollte, gestrichen und durch die auf Banken, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen zugeschnittene Regelung des Abs. 7 ersetzt worden. Diese ist durch Gesetz vom v. 20.12.2016 neu gefasst worden. Die ursprüngliche Fassung des Abs. 7 ist seit Inkrafttreten des Abs. 2 anzuwenden, die Neufassung erst ab dem Vz 2017. Für Banken und Finanzdi...