Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung und Geschichte

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 2 DONot a.F., an dem lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. § 26 Abs. 1 DONot a.F., der die besondere Sorgfaltspflicht der Notare bei der Feststellung der Beteiligten wiederholte, wurde nicht übernommen, da ein über § 10, § 40 Abs. 4 BeurkG hinausgehender Regelungsgehalt nicht ersichtlich gewesen sei.[1] Abs. 2 wu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck

Rz. 1 § 35 BeurkG gehört zu den Regelungen, mit denen das BeurkG Formnichtigkeit wegen Verfahrensmängeln vermeiden will. § 35 BeurkG ergänzt § 13 Abs. 3 BeurkG. Nach dieser Muss-Vorschrift sind notarielle Niederschriften ohne die Unterschrift des Notars nichtig (zur Frage der Heilung siehe Rdn 5). § 35 BeurkG modifiziert § 13 Abs. 3 BeurkG dahin, dass für notarielle Testamen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Probleme bei der Anwendung der FamFG-Vorschriften

Rz. 13 Durch Art. 26 FGG-Reformgesetz wurde § 54 BeurkG an die Vorschriften über die Beschwerde nach dem FamFG angepasst. Hinter dieser "Anpassung der Gesetzesbezeichnung"[48] verbirgt sich der Verweis auf die Neuregelung des Beschwerdeverfahrens. Lediglich die spezielle Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 S. 2 ist unberührt geblieben. Eine vergleichbare Anpassung des § 15 Abs...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / I. Geschichte

Rz. 1 Im 19. Jahrhundert war die Verwahrung durch Notare teilweise in landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Erst die Reichsnotarordnung (RNotO) vom 13.2.1937 schuf eine einheitliche Rechtsgrundlage für das gesamte Deutsche Reich.[1] Die Regelung in § 25 RNotO wurde später gleichlautend in § 23 BNotO übernommen. Damit war eine Zuständigkeitsbestimmung gegeben. Die RNotO st...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 2. Meldepflichten nach Außenwirtschaftsgesetz

Rz. 46 Der Geldverkehr in Deutschland ist grundsätzlich frei. Das gilt auch für Zahlungen in und aus dem Ausland. (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AWG). Es bestehen jedoch bestimmte Meldepflichten. Diese sind gegenüber der Deutschen Bundesbank zu erfüllen. Die Einzelheiten richten sich nach dem Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) [95] (vgl. oben § 51 Beurk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beweiskraft, Änderungen der Privaturkunde

Rz. 35 Der Beglaubigungsvermerk ist eine öffentliche Urkunde und genießt die Beweiskraft des § 418 ZPO. Auf Form und Inhalt der über dem Vermerk stehenden Urkunde bezieht sich der Vermerk nicht. Diese Urkunde bleibt trotz der Unterschriftsbeglaubigung eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO . Wird die Erklärung durch einen Vertreter abgegeben, ist zwischen der Unterschriftsbeglau...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 9 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar. Hingegen ist die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern nicht eine abweichende Regelung dazu im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Verträge zur Übertragung von Ante...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 31 Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zieht gem. § 131 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (bei Abspaltung und Ausgliederung der/die abgespaltene/n oder ausgegliederte/n Teil/e inkl. der Verbindlichkeiten) auf den/die übernehmenden Rechtsträger. Automatisches Er...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 26 Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zieht gem. § 20 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Übergang des Vermögens der übertragenden Rechtsträger (inkl. Verbindlichkeiten) auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Automatisches Erlöschen der übertragenden Rechtsträger ohne Abwicklung. D...mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuerschuldnerschaft bei v... / Zusammenfassung

Übernimmt ein Schenker mündlich oder privatschriftlich die Schenkungsteuer, ist diese Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam, wenn der Schenker die Steuer nicht auch tatsächlich zahlt. Das Finanzgericht bestätigte, dass das Finanzamt in diesem Fall die Steuer zu Recht gegen die Beschenkte festgesetzt hat.mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 1.1 Form für vertragliche Regelungen

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der "Formfreiheit", d. h. es besteht kein Formzwang für abzuschließende Verträge. Dieser Grundsatz ist auch auf das Steuerrecht zu übertragen, sodass das Finanzamt dem Grunde nach auch mündliche Vereinbarungen anerkennen muss. Die grundsätzliche Formfreiheit besteht bei nahezu allen Vereinbarungen, die zwischen der GmbH und dem Gesellschaft...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.5 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 25 Die Eintragung des Formwechsels in das Register zieht gemäß § 202 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Be...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Immobilienverträge werden digitaler

Der Bundestag hat die weitere Digitalisierung von Immobiliengeschäften beschlossen. Ab 2027 sollen Verträge für den Kauf und Verkauf von Grundstücken komplett elektronisch abgewickelt werden müssen. Details im Überblick. Grünes Licht für die weitergehende Digitalisierung von Immobiliengeschäften: Der Bundestag hat am 7.5.2026 ein Gesetz verabschiedet, mit dem Verträge für den...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Formwechsel des Vereins in ... / 7. Formulierungsbeispiel

Formulierungsbeispiel zu den notwendigen Beschlussinhaltenmehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.1 Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

Erste Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründergesellschafter müssen sich grundsätzlich vor dem Notar zusammenfinden, der den Gesellschaftsvertrag unter Anwesenheit aller Gesellschafter beurkundet. Die Vertretung der Gesellschafter ist möglich; die Vollmacht, mit der sich der Vertreter für den abwesenden Gesellschafter legitimiert, m...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 5 Zusammenfassung

Eine GmbH wird durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gegründet. Anschließend erfolgt die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Bei der Gründung und Anmeldung der GmbH sind Formalien zu beachten. Sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer müssen sich zudem ver...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.5 Gründungsprotokoll, Geschäftsführerbestellung und Musterprotokolle

Die Gründung der GmbH erfolgt nicht allein durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern zusätzlich durch ein ebenfalls zu beurkundendes Gründungsprotokoll, das gewissermaßen die erste Gründungsversammlung beinhaltet und das vor allem die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Stammeinlagen enthält. Auf dieser ersten Gesellschafterversam...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.6 Grundsätze für die Anerkennung der mittelbaren Grundstücksschenkung

Damit die mittelbare Grundstücksschenkung von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, sollten die Beteiligten die folgenden Grundsätze befolgen:[1]: Der Zuwendende sollte in einem Schriftstück festhalten, dass der Beschenkte den erhaltenen oder zugesagten Geldbetrag nur zum Erwerb eines Grundstücks bzw. zur Finanzierung einer Baumaßnahme verwenden darf. Die Schriftform ist nich...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Schriftform

Rz. 4 Die Vorschrift bezieht sich wie der bisherige § 566 auf die gesetzliche Schriftform des § 126. Danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (z. B. drei Kreuze – xxx) unterzeichnet werden. Hinweis Personengesellschaften Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, juristischen Personen) wird ...mehr

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ZAP 4/2026, Gesetzgebungsre... / 10. Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung (BT-Drucks 21/4782) soll das notarielle Online-Verfahren im Gesellschaf...mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / I. Sachverhalt

Im Namen und mit Vollmacht des 1939 geborenen Klägers ließ sich dessen Tochter am 22.6.2022 in einer erbrechtlichen Angelegenheit – dem Erbfall nach seiner Ehefrau – von dem Beklagten beraten. Die Kosten gem. Rechnung vom 23.6.2022 i.H.v. 218,10 EUR für diese Erstberatung wurden vom Rechtsschutzversicherer des Klägers übernommen. An einem weiteren Beratungstermin beim Beklagt...mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / III. Kein Beratungsfehler

Dem Kläger stehen dagegen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche gem. §§ 611, 280 BGB für entstandene Notarkosten i.H.v. insgesamt 859,15 EUR zu. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ohne seinen Auftrag den Notartermin vereinbart, ist – wie das AG zu Recht ausführt – unplausibel und steht im Widerspruch zur Teilnahme des Klägers am Notartermin. Dem Beklagte...mehr

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AGS 04/2026, Rückzahlung vo... / Leitsatz

Die Rückzahlung von überzahlten Vorschüssen an einen Rechtsanwalt richtet sich nach §§ 675, 667 BGB und nicht nach § 812 BGB. Sowohl die Erstellung eines Testamentsentwurfs als auch die Erstellung eines Entwurfs für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung durch einen Rechtsanwalt begründet grundsätzlich keine Geschäftsgebühr, sondern ist als Beratung einzustufen. Eine H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cba) § 3 Nr 70 S 1 Buchst a EStG

Rn. 2591 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Hälftig steuerfrei sind BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, falls (kumulativ) Grund und Boden und Gebäude am 01.01.2007 mindestens 5 Jahre zum AV (s R 6.1 EStR 2012) des inländischen BV des StPfl gehören (vgl mit § 6b Abs 4 Nr 2 EStG: 6 Jahre; Bron, Beilage BB-Special 7/2007, 27 hält die Frist f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Anzeigepflicht

Rz. 97 [Autor/Stand] Die Anzeigepflicht bei der Grundsteuerbewertung wird im § 228 BewG geregelt. Danach ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen (§ 228 A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Elektronisches Handels- und Unternehmensregister

Begriff Das elektronische Handelsregister (https://www.handelsregister.de) beinhaltet Angaben über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Dieses offizielle Verzeichnis wird von den Amtsgerichten als Registergerichte geführt. Die Eintragungen haben rechtliche Konsequenzen und dienen der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. D...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 577 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2011 geltenden § 570b, der das Vorkaufsrecht des Mieters regelte. In § 577 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend der geänderten einheitlichen Terminologie "eine zu seinem Hausstand gehörende Person" durch "Angehörige seines Haushalts" ersetzt worden. Der Personenkreis bleibt jedoch identisch. § 577 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 21 Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht nur durch entsprechende einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche (Bub, NZM 2000, 1092 [1097]) Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben; dies gilt auch dann, wenn Vermieter und Verkäufer nicht dieselbe Person sind. Bei einer Mehrheit von Verkäufern muss die Erklärung an alle gerichtet sein und allen zugeh...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB X § 56 Schriftform / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung im Vierten Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist sie unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht und seitdem nicht geändert worden. Rz. 2 Die Schriftform ...mehr

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Jansen, SGB X § 56 Schriftform / 2.3 Andere Formvorschriften

Rz. 5 Aus der subsidiären Geltung des § 56 folgt, dass weitergehendere, strengere Vorschriften über die Vertragsform, die in anderen Rechtsvorschriften (Rechtsverordnung oder Satzung, nicht jedoch Verwaltungsvorschriften) enthalten sind, auch im Verwaltungsverfahren Anwendung finden (z. B. § 311b BGB bei Grundstücksveräußerungen). Schwächere Formvorschriften (z. B. über eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbauseinandersetzung / 1.2 Möglichkeiten der ­Auseinandersetzung

Das Verfahren der einvernehmlichen Auseinandersetzung ist gesetzlich geregelt.[1] Zunächst müssen die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden.[2] Der verbleibende Überschuss wird dann unter den Erben entsprechend ihren Anteilen verteilt.[3] Soweit möglich erfolgt eine Naturalteilung, sonst der Verkauf der Nachlassgegenstände mit anschließender Verteilung des Erlöses ode...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2 Beschlussverfahren

Tz. 115 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Das Beschl-Verfahren wird wie folgt durchgeführt: Die AE aller an der Umw beteiligten Rechtsträger beschließen auf der Grundlage des Verschmelzungs- bzw Spaltungsvertrags/-plans und des Berichts über die Umw (s §§ 13, 125, 176, 177, 193 UmwG). Nach § 13 Abs 3 UmwG bedarf der Umw-Beschl der notariellen Beurkundung. Wegen der erforderlichen Me...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 5. Anderweitige Verwertung

Rz. 95 Der gepfändete Nachlassanteil des Schuldners kann auf Antrag des Pfändungsgläubigers auch nach §§ 844, 857 Abs. 5 ZPO anderweitig verwertet werden. Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf.[90] Rz. 96 Bei der Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher geht mit dem Zuschlag der gesamte Nachlassanteil auf den Ersteher über. Eine notariel...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / e) Familienrechtliche Lösungen: Adoption oder Güterstandswechsel

Neben erbrechtlichen Instrumenten ist auch der Einsatz von familienrechtlichen Maßnahmen denkbar, um in Patchworkfamilien ein Kräftegleichgewicht aller Abkömmlinge herzustellen und Pflichtteilsrisiken zu reduzieren. In Betracht kommt beispielsweise die Adoption (regelmäßig in Form der Volljährigenadoption) eines Stiefkindes, um das adoptierte Kind leiblichen Kindern einschlie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.6 Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

Rz. 328 Die Auslegung von Gewinnabführungsverträgen unterliegt besonderen Regeln. Dies ergibt sich daraus, dass der Gewinnabführungsvertrag ein korporationsrechtlicher Organisationsvertrag ist[1] und damit die Verfassung der Körperschaft beeinflusst. Korporationsrechtliche Regeln haben, anders als Verträge über Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, nicht nur Bedeutung für da...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.2 Zustandekommen und Änderung des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 303 Der BGH[1] hat grundsätzlich zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags Stellung genommen. Steuerlich bedeutet dies, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur anerkannt werden kann, wenn er diesen Voraussetzungen entspricht.[2] Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllt sein, um einem zivilrechtlich wirksamen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.3 Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrags

Rz. 332 Die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags erfordert, dass er handelsrechtlich wirksam geworden ist.[1] Ein handelsrechtlich unwirksamer, wenn auch tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag hat steuerrechtlich grds. keine Wirkung. Der Ergebnisabführungsvertrag muss spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam sein,...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 1.1 Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Die Kapitalgesellschaft erhält durch die bisherigen Anteilseigner bzw. durch neu eintretende Gesellschafter zusätzliche finanzielle Mittel. Handelsrechtlich geschieht eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei der GmbH in folgenden Schritten: Änderung des Gesellschaftsvertrags (Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung);[1] Übernahmeerklärung (Anga...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 1.2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhält die Kapitalgesellschaft kein zusätzliches Kapital, die bisherigen Gesellschafter leisten keine Einlagen, neue Gesellschafter können nicht beitreten. Vielmehr wird in Form von Rücklagen vorhandenes Eigenkapital in Nennkapital umgewandelt. Damit gelten diesbezüglich die strengeren Bindungen für das Stammkapital.[1] Hand...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 2.1 Handelsrechtliche Grundlagen

Handelsrechtlich geschieht eine Kapitalherabsetzung in folgenden Schritten: Änderung des Gesellschaftsvertrags (Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung)[1] Bekanntmachung des Herabsetzungsbeschlusses dreimal zu verschiedenen Zeitpunkten durch die Geschäftsführer mit Aufforderung der Gläubiger, sich zu melden; Befriedigung der Ansprüche der Glä...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Wann kann in schwierigen Fällen ein Vertreter/Berater hinzugezogen werden?

Grundsätzlich kann sich der Geschäftsführer sowie auch jeder Gesellschafter zur Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung an einen Dritten, insb. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, wenden. Dies geht auch dann, wenn er besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Soll der Berater hingegen auch in der Gesellschafterversammlung anwesend sein, bedarf dies entweder ei...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 30): Mitarb... / 2. Notarielle Beurkundungspflicht

Die Schaffung einer neuen Anteilsklasse bedarf der Satzungsänderung – und damit der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Beraterhinweis Eine Regelung nur im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung sollte vermieden werden, da dies von der Rechtsprechung ggf. nicht vollumfänglich anerkannt wird.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Notarielle Beurkundung

1. Grundsatz Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[6] Es handelt sich bei der Beur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Notarielle Beurkundung

Rz. 6 Die Verfügung über einen Erbteil muss gem. Abs. 1 S. 2 notariell beurkundet werden, § 128 BGB, § 20 BNotO. Ein Verstoß gegen das Erfordernis der notariellen Beurkundung führt gem. § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Verfügungsvertrages. Durch Vollziehung der Übertragung wird ein Mangel in der Form nicht geheilt.[14] Ein im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[6] Es handelt sich bei der Beurkundung eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Nach inländischem Handelsrecht abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag

Tz. 325 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Gem § 291 Abs 1 AktG ist der GAV ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine SE, eine AG bzw eine KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (beliebiger Rechtsform) abzuführen. Während eine OG in der Rechtsform einer AG beim Abschluss eines Unternehmensvertrags zwingend die strengen Satzungsregelungen des AktG beacht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Trennung von Angebot und Annahme

Rz. 7 Angebot und Annahme müssen nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) abgegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die zu beurkundende Annahmeerklärung ist dann nicht empfangsbedürftig. Die Trennung von Angebot und Annahme sollte aber vermieden werden. Wenn der Erblasser vor der Annahme eines Verzichtsangebotes verstorben ist, kann das Angebot von seinen Erben ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Ausnahmen zur Formfreiheit

Rz. 234 In einigen Fällen ist zu beachten, dass das Gesetz eine bestimmte Form (z.B. öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung) vorschreibt. Ist z.B. für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, über das eine Einigung erzielt werden soll, die öffentliche Beglaubigung (z.B. eine Grundbucherklärung i.S.v. § 29 Abs. 1 GBO, eine Anmeldung zum Handelsregister nach § 12 Abs. 1 S. 1 HG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Form

Rz. 3 Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[4] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung durch den Erblasser gegenüber dem Nachlassgerich...mehr