Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Die Teilungserklärung ist formfrei, muss für den grundbuchrechtlichen Vollzug aber nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 129 BGB) abgegeben werden. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 II, 128 BGB im Hinblick auf § 13a I 1 BeurkG üblich. Da § 8 die Teilung des Vollrechtes ist, sind Zustimmungen Dritter (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfälle.

Rn 3 Die Ausschlagung zugunsten eines Dritten ist als echte Bedingung unwirksam, wenn der Bestand der Erklärung davon abhängig sein soll, dass ein Dritter anstelle des Ausschlagenden Erbe wird und der Erklärende mit einem anderen möglichen Erfolg nicht einverstanden ist (BayObLG Rpfleger 82, 69). Rn 4 Ist der gewollte Erwerb des Dritten nur das Motiv der Ausschlagung, ohne da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zusätzliche Formvorschriften des Güterstatuts (Abs 3).

Rn 4 Sieht das auf den Güterstand anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese zusätzlich zu I u II kumulativ anzuwenden (III). Dies kann, muss aber nicht das Recht eines teiln MS sein (Dutta FamRZ 16, 1973, 1984). Diese kollisionsrechtliche Abweichung vom Favor-negotii-Prinzip bewirkt, dass die Einhaltung der Ortsform als solche nicht ausreicht. Vielfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Text- bzw Schriftform.

Rn 101 Nr 13b verbietet für ab dem 1.10.16 geschlossene Verträge grds eine strengere Form als Textform (§ 126b). Unzulässig sind zB das Vorschreiben einer Erklärung per Brief (§ 126) oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a). Der Unternehmer kann demnach grds keine eigenhändige Unterschrift des Kunden verlangen. Nur bei Verträgen, für die durch Gesetz n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form.

Rn 1 Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs (s § 350 HGB; Rn 8) dient das Schriftformerfordernis dem Schutz des Bürgen (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171). Er soll zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen geschützt werden (Warnfunktion, vgl BGHZ aaO; 147, 262, 268). Ferner dient die Schriftform der Klarstellung (Mot II 660). Die Verletzung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 2In dem Gesetz kann vorgesehen wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Den Parteien steht es grds frei, ein kraft Gesetzes formfrei wirksames Rechtsgeschäft einem Formzwang zu unterwerfen. Die Anforderungen an die Form können sie frei bestimmen, also insb ggü den §§ 126, 126a, 126b Erleichterungen oder Erschwerungen vorsehen. Treffen sie darüber keine Vereinbarungen, gelten nach der Auslegungsregel des § 127 die Vorschriften der §§ 126, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärungsmängel (Abs 1).

Rn 3 Ein Aufhebungsgrund liegt vor, wenn kein Annahmeantrag vorgelegen hat oder die Annahme ohne die – notwendige – Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils bzw deren wirksame Ersetzung erfolgt ist. Auch wenn in den vorherigen Vorschriften weitere Zustimmungen oder Einwilligungen gefordert werden, ist die Aufhebbarkeit auf das Fehlen der in I genannten Erklärungen besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Die falsa demonstratio und der Schwarzkauf.

Rn 13 Fraglich ist die Erfüllung des Formerfordernisses, wenn der notarielle Vertrag das Grundstück unrichtig bezeichnet (insb Parzellenverwechslung), die Parteien aber über das wirklich Gemeinte einig sind. Die Rspr bejaht hier die Wirksamkeit wenigstens dann, wenn das Beurkundete Anhaltspunkte für das Gemeinte ergibt (zB Größe und Bebauung des Grundstücks sind richtig ange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck der Regelung.

Rn 19 Die Regelung erfasst Verpflichtungsverträge über das Vermögen im Ganzen (einheitliche Verfügungen über das Vermögen als Ganzes gibt es ohnehin nicht). Dabei wird unter ›Vermögen‹ die Summe der Aktiva verstanden; eine Erstreckung auf die Schulden ändert aber nichts (vgl RGZ 69, 413, 420). Rn 20 Die Gefahren, denen II und III wehren wollen, unterscheiden sich je nachdem, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 11 Die Urkunde muss grds das gesamte Rechtsgeschäft enthalten. Das Formerfordernis erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden (München ZMR 21, 37; Naumbg WuM 00, 671). Die Einzelangaben müssen nicht exakt bestimmt sein; es genügt Bestimmbarkeit (BGH DWW 13, 334): Auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände kann zurückgegriffen werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die öffentliche Beglaubigung beweist die Echtheit der Unterschrift, nicht des Textes. Nur im Hinblick auf die Unterschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, iÜ liegt eine Privaturkunde vor (BGHZ 37, 86). Dem Formzwang unterliegende empfangsbedürftige Erklärungen müssen in der Form des § 129 zugehen, um wirksam zu sein. Eine Kopie genügt nicht (BayObLGDtZ 92, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Mahnung.

Rn 17 Eine Mahnung ist unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen entbehrlich. Bei der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte ggü Verbrauchern ist eine Mahnung zudem in den § 327c III 1 genannten Fällen entbehrlich (§ 327c III 2). Nach § 286 II Nr 1 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig festgesetztes Datum bestimmt ist (›dies interpel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 15 Die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte sind nicht nach I Satz formbedürftig, allerdings werden häufig die hierfür erforderlichen Formvorschriften, insb § 2371 zu beachten sein. Zu der nach hM formfreien Abschichtungsvereinbarung, durch die ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, vgl § 2042 Rn 11. Dagegen bedarf das Verfügungsgeschäft nach § 203...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abschluss des Vergleiches.

Rn 13 Der Vergleichsvertrag kommt nach den allg Regeln (§§ 145 ff, §§ 164 ff) zustande (häufig: Bedingung der Erfüllung iSv § 158 I). Eine Form ist grds nicht einzuhalten (RGZ 142, 1, 3; BGH NJW 03, 589, 590). Sie ist nur dann notwendig, wenn die Parteien im Vergleich (zB kraft Vereinbarung, vgl BAG DB 97, 882, oder nach §§ 311b, 623, 761, 766, 925) ein formbedürftiges Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich, s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung.

Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausn ergeben sich bei Berührung allg Formvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Pflichten des Maklers.

Rn 67 Den Makler treffen ggü dem Auftraggeber eingeschränkte Auskunfts- und Hinweispflichten. Das ist Ausdruck der Rolle des Maklers als Interessenvertreter des Auftraggebers. Besondere Kenntnisse können vom Makler aber grds nicht erwartet werden (Celle NJW-RR 03, 418: Nachweismakler). Der Makler hat den Auftraggeber über alle ihm bekannten vertragsrelevanten Umstände (tatsä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antrag.

Rn 12 Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (BayObLG ZEV 01, 489). Der Inhalt des Erbscheins kann nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden (BGH NJW 62, 42 [BGH 11.10.1961 - V BLw 13/60]; Ddorf 4.12.13 – I-3 Wx 201/13: zum Antrag auf Erbschein nach noch zu bildender Rechtsmeinung des NachlassG). Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden (München NJW-RR 19, 971...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formstatut.

Rn 17 Bei Eheschließung im Inland richtet sich die Form nach IV. Die Abgabe der auf die Eingehung der Ehe gerichteten Erklärungen ist entscheidend (Oldbg FamRZ 21, 217). Als Grundsatz normiert S 1 die Verweisung auf das deutsche Sachrecht, dh die persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310, 1311 BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtswahl (Abs 1).

Rn 11 Abs 1 gestattet den Ehegatten, die Rechtsordnung vertraglich zu bestimmen, welcher die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe unterliegen (Erbarth NZFam 19, 417, 420f). Für gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt Art 17b V 2 die Rechtswahl. Zur Wirksamkeit einer solchen Rechtswahl normiert das Gesetz drei alternative Voraussetzungen; liegen diese nicht vor, ist die dennoch vorgeno...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.7 Notarielle Beurkundung und gerichtlicher Vergleich

Rz. 82 Nach § 126 Abs. 4 BGB wird die gesetzliche Schriftform auch durch die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) gewahrt. Da die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt wird (§ 127a BGB), wahrt auch der gerichtliche Vergleich, z. B. im arbeitsgerichtlichen Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Anteilskauf, Anteilsv... / Zusammenfassung

Begriff GmbH-Anteile sind – sofern es keine Einschränkungen im Gesellschaftsvertrag gibt – frei veräußerlich. Sie können verkauft und erworben werden. Zu beachten sind die rechtlichen Vorgaben zur Veräußerung bzw. zum Erwerb von GmbH-Anteilen (Abtretung, notarielle Beurkundung, Eintrag ins Handelsregister, Aufnahme in die Liste der Gesellschafter). Der (Ver-) Kauf eines GmbH...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.2 Erbengemeinschaft

Mit Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten auf mehrere Personen bilden diese eine Erbengemeinschaft[1], d. h. eine Gesamthandgemeinschaft.[2] Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen (Erbauseinandersetzung). Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Mi...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Schriftform

Rz. 4 Die Vorschrift bezieht sich wie der bisherige § 566 auf die gesetzliche Schriftform des § 126. Danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (z. B. drei Kreuze – xxx) unterzeichnet werden. Hinweis Personengesellschaften Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, juristischen Personen) wird ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 577 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2011 geltenden § 570b, der das Vorkaufsrecht des Mieters regelte. In § 577 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend der geänderten einheitlichen Terminologie "eine zu seinem Hausstand gehörende Person" durch "Angehörige seines Haushalts" ersetzt worden. Der Personenkreis bleibt jedoch identisch. § 577 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 21 Der Mieter kann sein Vorkaufsrecht nur durch entsprechende einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche (Bub, NZM 2000, 1092 [1097]) Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben; dies gilt auch dann, wenn Vermieter und Verkäufer nicht dieselbe Person sind. Bei einer Mehrheit von Verkäufern muss die Erklärung an alle gerichtet sein und allen zugeh...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notar im Wohnungseigentum / 5 Kosten des Notars

Der Notar erhält für seine Tätigkeit Gebühren[1], da er kein besoldeter Beamter ist, sondern bezüglich seiner Bezüge den freien Berufen nahesteht. Diese bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.[2] Sie werden regelmäßig als Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert, dem Bewertungsmaßstab und dem Gebührensatz als fest bestimmte Beträge berechnet. Im Einzelfall w...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notar im Wohnungseigentum / 4.1.2 Einseitige Teilungserklärung § 8 WEG

Soll ein Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, muss der Notar eine Teilungserklärung des oder der Eigentümer beglaubigen. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung allerdings der Regelfall, weil in den Verfügungsverträgen gemäß § 13a BeurkG auf die beurkundete Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung Bezug genommen werden kann. Hierdurch wird...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Entfallen der Anzeigepflicht

Rz. 50 Unter den besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. und S. 2 ErbStG ist eine Anzeige entbehrlich. Auch in diesem Fall besteht aber in jedem Fall die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gem. § 31 ErbStG [1]; diese Verpflichtung setzt allerdings eine an den Beteiligten ergangene entsprechende Aufforderung voraus, vgl. § 31 ErbStG. Rz. 51 § 30 Abs. 3 S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Initiatoren für die Betriebsratswahl (Abs. 3a, 3b)

Rz. 22 Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[1] wurde Abs. 3a in das Gesetz eingefügt. Dieser wurde am 14.6.2021 durch das BReModG[2] ergänzt. Danach unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich des § 15 KSchG auch die ersten 6 (statt zuvor 3) Arbeitnehmer, die eine Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, oder die ersten 3 Arbeitnehmer, die einen ger...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / 1. Notarielle Schweigepflichten

Rz. 147 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass er zu Umständen der Beurkundung, u.a. über seine Wahrnehmungen betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit, vor Gericht oder gegenüber einem Beteiligten außerhalb eines Rechtsstreits erst Angaben machen kann, wenn er von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Das Zeugnisve...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 12 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur ein Vertragspartner Verfügungen von Todes wegen trifft, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner ihrerseits Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmend an Bedeutung für geschiedene Ehega...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Schriftform.

Rn 22 Gemäß § 127a BGB wird die notarielle Beurkundung durch einen Protokollvergleich ersetzt (BGHZ 214, 45). Das Gericht ist zur Protokollierung eines Vergleiches grds verpflichtet, selbst wenn dieser Vergleich nicht anhängige bzw. anderweitig anhängige Streitigkeiten der Parteien betrifft, soweit der Vergleich den anhängigen Streitgegenstand wenigstens mit betrifft. Dem Ge...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / B. Ausschließung des Notars als Urkundsperson

Rz. 2 Als Notar darf an der Beurkundung nicht mitwirken, wer als solcher ausgeschlossen ist. Absolut wirkende Ausschließungsgründe, die die Beurkundung unwirksam machen, sind in § 6 BeurkG (abschließend) aufgezählt. Danach ist der Notar ausgeschlossen bei der Beurkundung von Willenserklärungen, diemehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 2. Muster

Rz. 123 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.29: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutsch...mehr

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§ 24 Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 17 Wird der Erbvertrag in einer Urkunde mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch nicht ihre Selbstständigkeit. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbst...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / K. Vereinbarte Schiedssprüche

Rz. 86 Auch im schiedsrichterlichen Verfahren können einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Einigen sich die Parteien während eines Schiedsgerichtsverfahrens, so haben sie die Möglichkeit, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzulegen (§ 1053 ZPO). Schiedsgerichtsordnungen von institutionalisierten Schiedsgerichten können durch en...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während das BGB regelt, welcher Form ein Rechtsgeschäft bedarf, um wirksam zu sein, regelt das Beurkundungsgesetz das Verfahren, wenn materiell-rechtlich die notarielle Beurkundung angeordnet ist. Dies gilt namentlich für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen. Verfahrensrechtlich gelten hierfür zunächst die allgemeinen Regeln über die Beurkundung von Willense...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Formerfordernisse.

Rn 19 Bei Abschluss des Vergleichs sind etwaige Formvorschriften zu beachten. Die Aufnahme eines Prozessvergleichs in einem nach den Vorschriften der ZPO errichteten Protokoll ersetzt die notarielle Beurkundung, § 127a BGB. Rn 20 Der in der mündlichen Verhandlung abgeschlossene Prozessvergleich ist gem § 160 III 1 zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss verlesen, vorgespie...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / C. Mitwirkungsverbote für den Notar

Rz. 3 Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen verweist § 27 BeurkG auf die allgemeinen Vorschriften, die Mitwirkungsverbote enthalten. So ist gem. § 7 BeurkG die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als sie dem Notar, seinem jetzigen oder früheren Ehegatten oder Lebenspartner oder einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwä...mehr

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§ 24 Erbvertrag / IX. Erbvertragsaufhebung

Rz. 76 Der Erbvertrag kann (stets) durch notariellen Vertrag aufgehoben werden (§ 2290 BGB). Rz. 77 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.10: Aufhebung eines Erbvertrags _________________________ [Notarielle Urkundenformalien] Es erscheinen 1. Herr _________________________ – persönlich bekannt – 2. Frau _________________________ – persönlich bekannt – Herr ...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / III. Sprachunkundige

Rz. 22 Erklärt der Erblasser dem Notar, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, so hat der Notar dies zunächst in seiner Niederschrift festzustellen. Dasselbe gilt, wenn der Notar von der Sprachunkundigkeit des Erblassers überzeugt ist, ohne dass der Erblasser selbst dies erklärt hätte. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss der Notar, falls er n...mehr

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§ 24 Erbvertrag / V. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 67 Eine Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung, weil darin eine – jedenfalls teilweise – Aufhebung des Erbvertrags zu sehen ist (§§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB).[52] Unter Ehegatten genügt die Form des gemeinschaftlichen Testame...mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / F. Persönliche Anwesenheit des Erblassers

Rz. 16 Da jede Form der Vertretung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen ist, sieht § 2232 BGB vor, dass der Erblasser bei persönlicher Anwesenheit dem Notar seinen letzten Willen zu Protokoll erklärt oder ihm eine offene oder verschlossene Schrift übergibt mit der Erklärung, die Schrift enthalte seinen letzten Willen. Die notarielle Niederschrift muss die Erklärung de...mehr

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§ 24 Erbvertrag / a) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 136 Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB); sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Hat ein Erblasser den in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktritt erklärt und notariell beurkunden lassen und hat der Notar die Zustellung des Rücktritts an den als Alleinerben ei...mehr

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§ 24 Erbvertrag / VI. Zustimmung des Vermächtnisnehmers zu anderweitigen Verfügungen

Rz. 70 Der vertragsmäßig bedachte Vermächtnisnehmer kann gegenüber dem Erblasser seine Zustimmung dazu geben, dass der Erblasser ein abweichendes Testament errichten kann (§ 2291 BGB). Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 Abs. 2 BGB), weil darin eine (zumindest teilweise) Aufhebung des Erbvertrags liegt. Mit Zugang der Zustimmung an den Erblass...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 8. Muster

Rz. 198 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.35: Wohnungsrechtsvermächtnis – teilweise als Verschaffungsvermächtnis bei nur hälftigem Miteigentum im Nachlass – dingliche Einigung Testament Ich _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige, erric...mehr