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Notar im Wohnungseigentum / 4.1.2 Einseitige Teilungserklärung § 8 WEG

Alexander C. Blankenstein
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Soll ein Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, muss der Notar eine Teilungserklärung des oder der Eigentümer beglaubigen. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung allerdings der Regelfall, weil in den Verfügungsverträgen gemäß § 13a BeurkG auf die beurkundete Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung Bezug genommen werden kann. Hierdurch wird der Inhalt der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung zum Bestandteil des Vertrags und damit gegenüber dem jeweiligen Rechtsnachfolger bindend.

Vor der Beglaubigung bzw. Beurkundung muss der Notar prüfen, ob die Wohnungen abgeschlossen sind.[1]

 
Hinweis

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Hierzu muss eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde, oder falls von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen vorliegen, die mit dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung übereinstimmen muss.[2]

Die Teilung wird wirksam mit Anlegung aller Wohnungsgrundbücher. Ab diesem Zeitpunkt ist nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Eigentümergemeinschaft entstanden. Sind außer dem aufteilenden Eigentümer noch Erwerber vorhanden, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, werden diese gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem teilenden Eigentümer gemäß § 8 Abs. 3 WEG als Eigentümer fingiert, wenn sie einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer auf Übertragung von Sondereigentum haben, dieser Anspruch im Grundbuch durch Auflassungsvormerkung gesichert ist und ihnen die Räume des Sondereigentums übergeben worden sind.

 
Hinweis

Einseitige Änderung der Teilungserklärung

Soll die Teilungserklärung von dem Eigentümer einseitig geändert werden, kann dies beim Notar nur bis zum Wirksamwerden der Teilung bzw...

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