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Planung und Sicherung der Unternehmensnachfolge / 3.2 Erbengemeinschaft

Ulrike Fuldner
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Mit Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten auf mehrere Personen bilden diese eine Erbengemeinschaft[1], d. h. eine Gesamthandgemeinschaft.[2] Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen (Erbauseinandersetzung).

Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.[3]

Werden Nachlassimmobilien im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen einzigen Miterben übertragen, bedarf es keiner Voreintragung der Erbengemeinschaft nach § 40 Abs. 1 GBO im Grundbuch; der verbleibende Miterbe kann unmittelbar eingetragen werden.[4]

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung analog § 40 Abs. 1 GBO kommt nicht in Betracht, wenn der Bewilligende seine Rechtsmacht zur Belastung des Grundeigentums mit einer Finanzierungsgrundschuld aus einer Generalvollmacht ableitet, die außer der Vertretung zu Lebzeiten auch die Möglichkeit einer Vertretung der Erben nach dem Tode des Vollmachtgebers einschließt, ihre Verwendung als "transmortale Vollmacht" aber nicht erkennbar gemacht, sondern ausdrücklich für den Erblasser gehandelt hat, ohne dessen Tod offenzulegen.[5]

Die Legitimationswirkung einer "transmortalen Vollmacht" für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann.[6]

Zivilrechtlich kann eine Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 ff. BGB[7] auf unterschiedlic...

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