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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2353 BG ... / II. Antrag.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 12

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (BayObLG ZEV 01, 489). Der Inhalt des Erbscheins kann nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden (BGH NJW 62, 42 [BGH 11.10.1961 - V BLw 13/60]; Ddorf 4.12.13 – I-3 Wx 201/13: zum Antrag auf Erbschein nach noch zu bildender Rechtsmeinung des NachlassG). Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden (München NJW-RR 19, 971 [OLG München 10.07.2019 - 31 Wx 242/19]). Es darf den Erbschein nicht mit einem anderen als dem beantragten Inhalt erteilen (Hamm Rpfleger 03, 504, 505). Selbst ein inhaltlich richtiger Erbschein wird vAw eingezogen oder für kraftlos erklärt, wenn er durch keinen Antrag eines Berechtigten gedeckt ist (BayObLG aaO). Nur bei wirtschaftlich geringfügigen Abweichungen in der Erbquote soll anderes gelten (LG München I FamRZ 99, 959). Wird der Erbschein ohne Antrag erteilt, kann der Mangel durch (schlüssige) ›Genehmigung‹ geheilt werden (BayObLG NJW-RR 94, 1032), zB wenn der Berechtigte sich den Erbschein zu Eigen macht (BayObLG FamRZ 99, 1388; ZEV 01, 489). Form: § 25 I FamFG bestimmt, dass er ggü dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden kann; auch wenn sie es nach dem Wortlaut nicht ›müssen‹, sind nunmehr mündliche Anträge anders als nach alten Recht (BayObLGZ 76, 38, 42) nicht mehr möglich (Nürnbg 28.6.13 – 9 UF 631/13; Dutta/Jacoby/Schwab/Jacoby § 25 FamFG Rz 8; MüKoZPO/Ulrici § 23 FamFG Rz 38; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann § 25 FamFG Rz 31; Zö/Feskorn FamFG § 23 Rz 5; aA Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG § 23 Rz 10; Sternal/Sternal FamFG § 23 Rz 22; offenlassend BGH FGPrax 10, 210, 211 [BGH 29.04.2010 - V ZB 218/09]). Er soll unterschrieben sein (§ 23 I 4 FamFG), doch sind auch nicht unterschriebene Erklärungen, die den Aussteller erkennen lassen, o...

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