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Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Nach dem EEG 2012[1] können seit dem 1.1.2012 die Produzenten von regenerativen Energien den produzierten Strom auch direkt vermarkten. Dies erfolgt regelmäßig über die Strombörse. Da der einzelne Anlagenbetreiber meistens nicht über das notwendige Know-how und die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Direktvermarktung verfügt, erfolgt die Direktvermarktung über darauf spezialisierte Dienstleister.

Da die an der Börse erzielbaren Preise unter den Regelvergütungen nach dem EEG liegen, erhält der Erzeuger des Stroms zum Ausgleich eine sog. Marktprämie vom jeweiligen Netzbetreiber, die sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der EEG-Vergütung nach § 16 EEG und dem Monatsmittelwert der Strombörse[2] ergibt. Nach der Gesetzesbegründung zur Novellierung des EEG 2012[3] war davon ausgegangen worden, dass die Zahlung der Marktprämie einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt.

Die OFD Niedersachsen[4] ging dagegen davon aus, dass die Zahlung der Marktprämie Entgelt von dritter Seite für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Abnehmer ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt. Allerdings wurde bei Einspruch gegen die Festsetzung der Um­satzsteuer Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Wichtig

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF jetzt festgelegt, dass es sich bei der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber gewährten Marktprämie nach § 33g EEG um einen echten Zuschuss handelt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Diese Regelung gilt entsprechend für die Gewährung der Flexibilitätsprämie[5] nach § 33i EEG. Auch diese unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.

Konsequenzen für die Praxis

Die Direktvermarktung ist für den Erzeuger regenerativer Energien eine interessante Möglichkeit, von der in den letzt...

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      BMF, Schreiben v. 6.11.2012, IV D 2 - S 7124/12/10002, BStBl I 2012, 1095 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG bzw. einer ...

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