Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Einheitlicher Begriff der Unterschrift?

Rz. 36 Was eine eigenhändige Unterschrift ist, definiert das Gesetz – abgesehen von der nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderregelung des § 2247 BGB – nicht. Die Klärung war Gerichten und der Rechtswissenschaft überlassen. Verlangt der Gesetzgeber die Schriftform (insbesondere die materielle Schriftform in § 126 BGB; die prozessuale Schriftform in § 130 Nr. 6 ZPO), so kann ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 17 ff.

Rz. 1 Der Dritte Titel (§§ 17–21 BeurkG) vereint unter der Überschrift "Prüfungs- und Belehrungspflichten" eine überragend bedeutsame Grundsatznorm (§ 17 BeurkG) und mehrere sie konkretisierende Einzelregelungen (§§ 18–21 BeurkG, siehe noch § 17 BeurkG Rdn 1). § 17 BeurkG wird zu Recht als die zentrale Vorschrift des BeurkG, als die "Magna Charta des deutschen Beurkundungsre...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines und Normzweck

Rz. 1 Stets besteht die abstrakte Gefahr, dass die Urkunde andere Personen als Beteiligte der Verhandlung ausweist als diejenigen Personen, die tatsächlich daran teilgenommen und dort Willenserklärungen abgegeben haben. Eine Quelle für diese Gefahr ist dabei darin zu sehen, dass die erklärende Person gegenüber dem Notar die Identität eines anderen als die eigene ausgibt. Alt...mehr

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Einleitung / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach das notarielle Beurkundungsverfahren. Nach § 1 Abs. 2 BeurkG gilt § 22 BeurkG in entsprechender Anwendung auch für sonstige Urkundspersonen, sofern sie notarielle Aufgaben wahrnehmen (vgl. § 1 BeurkG Rdn 21), oder falls für ein Beurkundungsverfahren außerhalb der Zuständigkeit des Notars durch besondere Vorschrift auf das Beu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Ausschließliche Gebührenbefreiung (Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG)

Rz. 172 Gebührenbefreiungen für Notargebühren sind in Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG geregelt. Nach Vorbemerkung 2 Abs. 2 S. 1 KV GNotKG finden bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, auf Notare keine Anwendung. Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren fallen für eine notarielle Tätigkeit damit grundsätzlich auch dann an, wenn ...mehr

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell...mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Anwendung des BeurkG

Rz. 84 Das durch das BeurkG festgelegte deutsche Beurkundungs-Verfahrensrecht hat der deutsche Notar in jedem Falle, also auch in Fällen mit Auslandsberührung und dann anzuwenden, wenn die Urkunde im Ausland verwendet werden soll. Das folgt aus dem Grundsatz der Territorialität des Verfahrens und aus seiner öffentlich-rechtlichen Natur. Das BeurkG verbietet es aber nicht, da...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Erforschung des Willens der Beteiligten

Rz. 21 Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen. Dabei darf er sich nicht mit äußerlich unbedenklichen Erklärungen der Beteiligten zufrieden geben.[66] Vielmehr muss er bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise für das Geschäft wesentliche Umstände übersehen.[67] Zudem darf der Notar nicht darauf vertrauen, dass die Beteiligten alle regelungsbedürftigen Punkt...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / cc) Inhalt und Umfang der Belehrung

Rz. 29 Der Notar muss die Rechtslage prüfen und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Er hat den Beteiligten demnach aufzuzeigen, Rz. 30 Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht nur so weit, wie eine Bele...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Anwendungsbereich des Abs. 2

Rz. 21 Die Beurkundungszuständigkeit auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege ist auf die Notare konzentriert. Gleichwohl sehen Bundes- oder Landesrecht für bestimmte Gegenstände alternativ zur Zuständigkeit des Notars die Beurkundungszuständigkeit einer anderen Stelle vor. Abs. 2 ordnet an, dass in diesen Fällen der alternativen Zuständigkeit des Notars und einer andere...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsätze/Allgemeines

Rz. 5 Eine notarielle Urkunde darf nicht nur allgemein der Institution "Notariat" zuzuordnen sein, sondern sie muss auch den Bezug zu dem Notar herstellen, der die Beurkundung vorgenommen hat. Nur so lässt sich im Nachhinein überprüfen, ob die Urkundsperson die für die Beurkundung erforderlichen Amtsbefugnisse hatte.[4] Daher verlangt Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zwingend die Bezeichnu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Behördliche Karten oder Zeichnungen

Rz. 20 Abs. 4 stellt behördliche Karten und Zeichnungen der notariellen Niederschrift hinsichtlich der Möglichkeit der erleichterten Verweisung gleich. Abs. 4 gilt für Karten und Zeichnungen, die von einer i.S.d. § 415 ZPO qualifizierten Stelle im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse entweder selbst angefertigt oder bei ihr eingereicht und dort mit Unterschrift und "Stempel oder Sieg...mehr

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Einleitung / V. Grenzen des Verfahrens

Rz. 34 Das notarielle Beurkundungsverfahren ist auf das Erreichen bestimmter Verfahrensziele ausgerichtet, die in § 17 Abs. 1 BeurkG als Amtspflichten des Notars aufgeführt sind. Jenseits dieser Ziele hat es verfahrensrechtlich sein Bewenden.[78] Die Grenzen des Beurkundungsverfahrens sind vielen Rechtsuchenden unbekannt. Diese Wissenslücke haben sich in der Vergangenheit bi...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vornahmepflicht

Rz. 1 § 4 BeurkG regelt die Pflicht, mittelbar aber auch umgekehrt die Berechtigung des Notars, eine Beurkundung abzulehnen.[1] Die Vorschrift steht im Spannungsverhältnis zum Urkundsgewährleistungsanspruch des Bürgers. Die Übernahme einer Urkundstätigkeit steht grundsätzlich nämlich nicht im Belieben des Notars. Vielmehr darf nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO die Urkundstätigkeit...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht auch bei jeder Beurkundung von...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Allgemeines

Rz. 84 Die dem Notar nach § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG obliegende Pflicht zur Rechtsbelehrung soll in erster Linie die Errichtung der rechtswirksamen Urkunde nach dem wahren Willen der Beteiligten gewährleisten. Die Belehrungspflicht bezieht sich dagegen in der Regel nicht auf die wirtschaftliche Tragweite des Rechtsgeschäfts, um dessen wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sich der Not...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Allgemeines

Rz. 99 Bei den meisten Geschäftsprüfungen dürfte die Prüfung von Maklerklauseln nicht im Mittelpunkt stehen. Gleichwohl muss der Notarprüfer bei Durchsicht, der ihm zur Durchsicht vorgelegten Grundstückskaufverträge, zumindest stichprobenartig prüfen, ob die vom Notar verwendeten Maklerklauseln rechtlich zulässig sind. Der Notarprüfer muss sich nämlich darüber bewusst sein, ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XII. Abs. 3 Nr. 12

Rz. 107 Der Notarprüfer muss sich vergegenwärtigen, dass sich die Rechtslage seit dem 1.1.2022 dahingehend geändert hat, als der Notar nicht mehr verpflichtet ist, zu den von ihm verwahrten Urschriften von Erbverträgen ein gesondertes Erbvertragsverzeichnis zu führen. Vielmehr werden die bisher im Erbvertragsverzeichnis festgehaltenen Informationen in dem ab dann zu führende...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundsatz

Rz. 4 § 4 BeurkG begründet eine Pflicht zur Ablehnung der Amtshandlung. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, der Herstellung öffentlicher Urkunden mit rechts- oder sittenwidrigem Verwendungszweck vorzubeugen und keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand durch die Beurkundung zu schaffen.[7] Beurkundungserfordernisse sichern in diesem Sinne auch den Schutz der Rechtsordnung.[8]...mehr

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Testamentsregister / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 78c BNotO werden seit dem 1.1.2012 in das ZTR Verwahrangaben über alle erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die notariell beurkundet und/oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind. Der Notar ist gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG meldepflichtig für alle erbfolgerelevanten Urkunden, die er beurkundet. Die Registrierung ist zwingend, weder Erblasser noch Not...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie als einzige Verfahrensvorschrift die Hinzuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars, nunmehr als sog. Schreibzeugen, zwingend vorschreibt. In allen anderen Fällen, in denen die Zuziehung eines Zeugen oder eines zweiten Notars vorgesehen ist, handelt es sich nur um Soll-Vorschriften (zu deren Natur allgemein si...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Besonderheiten bei Urkundsvordrucken (Abs. 3)

Rz. 13 Häufig werden dem Notar in der Praxis Urkundsvordrucke zur Verfügung gestellt. Es versteht sich von selbst, dass diese den in den vorangehenden Absätzen im Wesentlichen geregelten technischen Anforderungen an die Herstellung von Urschriften genügen müssen. Dies stellt Abs. 3 S. 1 Hs. 1 klar. In Zweifelsfällen kann der Notar, indem er den Vordruck kopiert, die Einhaltu...mehr

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Einleitung / II. Entwicklungen und Reformbestrebungen

Rz. 14 Das Beurkundungsverfahren ist in grundlegenderer Weise vor allem durch das 3. ÄndG und das Ges. zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002 (BGBl I, 2850, im Folgenden: OLGVertrÄndG) geändert worden. Der Gesetzgeber sah Reformnotwendigkeiten, die einerseits auf bestehende Missstände zurückzuführen waren, anderer...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Mitteilungspflichten

Rz. 8 Im öffentlichen Interesse der Steuersicherung hat der Notar grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge nach §§ 18, 20 GrEStG bei dem Finanzamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.[27] Die Anzeigepflicht trifft nur deutsche und keine ausländischen Notare.[28] Diese fehlende Anzeigepflicht ausländischer Notare spielt auch für die Gleichwertigkeit für durch ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 1 DONot a.F. mit wenigen redaktionellen Anpassungen. Abs. 2 wurde im Zuge der DONot-Reform 2022 neu eingefügt und gestattet als ausdrückliche Alternative zu den Beteiligtenverzeichnissen das Führen eines technisch gestützten Kollisionsprüfungssystems. Die Norm steht ausdrücklich im Zusammenhang mit höherrangigen Vorschriften des Be...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. Elektronische Verfahren der Identifizierung

Rz. 25 Für die Feststellung der Beteiligten bei Online-Beurkundungen und -Beglaubigungen über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem sieht § 16c BeurkG spezielle Anforderungen vor. Der Notar ist auch im Online-Verfahren Herr des Verfahrens, dem die Ausgestaltung des Identifizierungsverfahrens obliegt. Während für das Präsenzverfahren § 10 Abs. 1 B...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 § 44 BeurkG überträgt frühere landesrechtliche Bestimmungen (z.B. Art. 63 PrFGG, Art. 72 HessFGG, Art. 56 NiedersFGG, § 73 BadFGV) ins Bundesrecht, ohne ihren rein ordnungsrechtlichen Charakter zu ändern. Die Norm findet ihre Entsprechung und Präzisierung in §§ 12 und 14 DONot, vgl. die dortige Kommentierung.[1] Zudem findet sich in § 3 NotAktVV[2] der allgemeine Hinwe...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 8. Übernahme von Rechtsverhältnissen mit Dritten, insb. Vertragsübernahmen

Rz. 46 Die soeben beschriebene Schuldübernahme ist nur ein Unterfall der "Übernahme bestehender Rechtsverhältnisse mit Dritten". Hierzu gehört insbesondere die Vertragsübernahme. Grundsätzlich gilt: Soweit auf solche Rechtsverhältnisse nur (untechnisch) verwiesen wird und sich daran Regelungen anknüpfen, die diese nicht unmittelbar rechtlich berühren, sondern voraussetzen, b...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einleitung

Rz. 1 Das Instrument des einfachen elektronischen Zeugnisses wurde durch das Justizkommunikationsgesetz[1] von 2005 mit Schaffung eines neuen § 39a in das BeurkG eingeführt. Die Norm wurde im Rahmen des Urkundenarchivgesetzes[2] 2018 neu gefasst und dabei zugleich an die Neuregelung des Signaturrechts durch die sog. EU-eIDAS-VO[3] und das zu ihrer Durchführung erlassene sog....mehr

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Einleitung / II. Das Spannungsverhältnis zwischen öffentlichem Amt und freiem Beruf

Rz. 4 Der Notar ist zugleich Verkörperung einer staatlichen Rechtspflegeeinrichtung und Träger eines freien Berufs. Insofern besteht ein nicht zu übersehendes Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Amt und der grundrechtlichen Freiheit der Amtsträger oder der Bewerber.[10] So wundert es nicht, dass die berufsrechtliche Literatur die Frage, in welchem Verhältnis amtlic...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Abgabe durch den Schuldner

Rz. 18 Die Unterwerfungserklärung muss als einseitige Prozesshandlung vom Schuldner abgegeben werden. Darauf ist zu achten, wenn bei einem Kaufvertrag Angebot und Annahme in getrennten Urkunden erklärt werden. Enthält die Angebotserklärung des Verkäufers die Unterwerfungserklärung wegen der Kaufpreisschuld, so gibt der Käufer mit der schlichten Annahmeerklärung keine Prozess...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Anwendungsbereich

Rz. 53 Nach Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–3 ist dem Notar dienstrechtlich die Mitwirkung verboten, wenn die Amtshandlung eigene Angelegenheiten (Nr. 1), Angelegenheiten des Ehegatten oder seines Verlobten (Nr. 2), des Lebenspartners (Nr. 2a) oder eines nahen Verwandten i.S.v. Nr. 3 betrifft. Das Mitwirkungsverbot bezieht sich also insbesondere auf alle Amtshandlungen, die vermögensrech...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Formulierungspflicht

Rz. 42 Der Notar hat die Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben (Abs. 1 S. 1 Hs. 2); Irrtümer und Zweifel sind zu vermeiden (Abs. 1 S. 2). Dem steht beispielsweise eine widersprüchliche Vertragsklausel entgegen. So steht eine Klausel, mit welcher der Erwerber zur Zahlung einer Maklercourtage verpflichtet wird, mit Abs. 1 nicht in...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vollzug durch Einreichung

Rz. 1 § 53 BeurkG regelt den Urkundenvollzug durch Einreichung einer beurkundeten Willenserklärung beim Grundbuchamt oder Registergericht. Der Vollzug der notariellen Urkunde durch Einreichung gehört als Annex der notariellen Urkundstätigkeit zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des Notars, wenn die Rechtswirkungen der beurkundeten Willenserklärungen erst mit der Eintragung i...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsätze

Rz. 35 Bei natürlichen Personen sind zunächst der Vorname oder die Vornamen und der Familienname vollständige anzugeben. Bei mehreren Vornamen reicht die Angabe des Rufnamens oder des ersten Namens grundsätzlich aus; der Notar soll nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wie viele Vornamen er für eine sichere Identifizierung angibt.[91] Häufig wird in der Praxis bei mehrer...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Unterschrift

Rz. 12 Gegenstand der Beglaubigung ist die vor dem Notar vollzogene oder anerkannte Unterschrift. Die Unterzeichnung mit einem Künstlernamen, einem Pseudonym oder mit dem Firmennamen einer Einzelfirma steht der Unterschriftsbeglaubigung nicht entgegen.[24] In diesen Fällen muss der Notar in dem Beglaubigungsvermerk jedoch den Beteiligten mit seinem bürgerlichen Namen bezeich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Vollziehung und Anerkennung der Unterschrift

Rz. 19 Die Unterschriftsbeglaubigung setzt voraus, dass die Unterschrift in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Derjenige, dessen Unterschrift beglaubigt wird, muss also entweder die Unterschrift unmittelbar vor dem Notar selbst geleistet oder ihre Echtheit unmittelbar vor dem Notar anerkannt haben. Die Anerkennung durch einen Vertreter (oben Rdn 16) oder die...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Der Abschnitt 11 der NotAktVV mit seinen drei Unterabschnitten wurde eingeführt durch eine Änderungsverordnung im Jahr 2021 mit Wirkung und Geltung ab 1.1.2022.[1] Die Gesetzesmaterialien[2] sind ein Beispiel für die überholende Gesetzgebung, denn in den Materialien stehen in Art. 1 Änderungen, die die NotAktVV in ihrer Fassung aus dem Jahr 2020 betreffen und unter and...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Legalisation; Zwischenbeglaubigung

Rz. 85 Häufig bedürfen die Beurkundungsakte deutscher Notare zu ihrer Anerkennung im Ausland der Legalisation. Was man als Legalisation aufzufassen hat, ist terminologisch nicht immer ganz deutlich. Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 13 Abs. 2 KonsG die Legalisation im engeren Sinn. Demnach bestätigt die Legalisation die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in we...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Die Funktion der zusätzlichen Übermittlung eines Lichtbildes

Rz. 14 Der elektronische Identitätsnachweis nach S. 1 Hs. 2 sorgt bereits für eine gewisse Sicherheit darüber, dass der handelnde Beteiligte tatsächlich derjenige ist, der er zu sein behauptet.[26] Freilich kann aber auch die Kombination von Ausweisdokument mit Onlinefunktion und Abfrage der PIN ihres Inhabers keine letzte Gewissheit gegen den Missbrauch durch Dritte gewährl...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist entscheidend davon abhängig, dass die Identität der Beteiligten zuverlässig angegeben und geprüft wird.[1] Im Zusammenhang mit notariellen Urkunden ist dies Aufgabe des Notars. Rz. 2 Für notarielle Urkunden regelt zunächst § 10 BeurkG die grundsätzlichen Pflichten, die den Notar im Zusammenhang mit der Feststellung der Beteiligten t...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Vollmacht und Gründungsvollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG)

Rz. 20 Ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter, der kein Prokurist[60] ist, kann den Gesellschaftsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 GmbH nur aufgrund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht unterzeichnen. Der Registerpublizität gemäß § 15 HGB entsprechen hier funktionell §§ 171, 172 BGB. Aus Rechtssicherheitsgründen muss der Notar sich deshalb eine Urkunde vorlegen la...mehr

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Literaturverzeichnis

Abel, Ralf Bernd (Hrsg.), Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Aufl. München 2003 Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Aufl. München 2002 (zit.: Ammann/Brambring/Hertel) Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Kommentar...mehr