Rn. 107
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Ist der Gesellschaftsvertrag wirksam begründet und wird er tatsächlich vollzogen, so sind die Gründe für die Errichtung der Gesellschaft, insb ihre schenkweise Begründung, ohne Bedeutung (BFH BStBl II 1990, 10). Auch zivilrechtlich kann ein Kommanditanteil Gegenstand einer Schenkung sein: BGH vom 02.07.1990, II ZR 243/89, DB 1990, 1656; OLG Mnch vom 03.08.2023, 16 WF 193/23, DStR-Aktuell 2023, 207 rkr.
Nach Ansicht des BFH ist maßgebliches Beweisanzeichen für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages zwischen Familienangehörigen deren Abschluss in einer Form, die Zweifel an ihrer zivilrechtlichen Rechtswirksamkeit nicht aufkommen lässt (BFH vom 12.05.2016, BFH/NV 2016, 1559; BFH BStBl II 1986, 798; 1980, 242; 1975, 14). Gemäß § 41 Abs 1 S 1 AO ist es zwar für die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder wird, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dennoch eintreten und bestehen lassen. Diese Regel ist durch den BFH für Familien-PersGes außer Kraft gesetzt (BFH vom 13.07.1999, BFH/NV 2000, 1154; BFH BStBl II 1973, 307), obwohl als Beweisanzeichen für die Ernsthaftigkeit die tatsächliche Durchführung wichtiger sein dürfte als die Erfüllung zivilrechtlicher Formerfordernisse. BFH-Richter Heuermann, DB 2007, 1267 merkt zu dieser Problematik mE zutreffend an, dass § 41 Abs 1 S 1 AO nach S 2 nicht gilt, wenn sich aus einem Steuergesetz etwas anderes ergibt und die Unterscheidung zwischen der steuerlich irrelevanten "privaten" (§ 12 Nr 2 EStG: Zuwendung) und der einkommensteuerlich relevanten (§ 2 Abs 1 EStG: Einkünfteerzielungsabsicht) Sphäre sich nach den Grundsätzen über die Einkommensbesteuerung richtet. Entsprechen Verträge bei Familien-PersGes den besonderen Anforderungen an ...