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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839 BGB ... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Hubertus Kramarz
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Rn 82

Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807).

 

Rn 83

Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-rechtlich ausgestaltet war (BGH VersR 04, 785), zB bei einer – auch freiwilligen – Behandlung in einer geschlossenen Abteilung (BGH VersR 08, 778). Notarzt/Rettungsdienst kann hoheitlich sein (BGHZ 153, 268), ebenso der von der Berufsgenossenschaft bestellte Durchgangsarzt. Die von diesem zu treffende Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, ist als hoheitlich iSv Art 34 S 1 GG, § 839 zu qualifizieren (BGH VersR 17, 495). S.a. Rn 123.

 

Rn 84

Ausländerbehörden, Abschiebehaft (s.a. Rn 96 ff). Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 105, 239), werden zunehmend Klagen von Abschiebehäftlingen erhoben. Regelmäßig werden vornehmlich formelle Verfahrensfehler gerügt und hohe Entschädigungssummen verlangt. Bei der Entscheidung über den Haftantrag hat der Haftrichter zu prüfen, ob eine Ausreisepflicht besteht, die Abschiebungserfordernisse vorliegen, die Abschiebung durchführbar und die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist (BVerfG NJW 09, 2659; BGHZ 98, 111). An die der Ausweisung und Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakte ist der Haftrichter gebunden, da Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit regelmäßig nicht vorliegen (BGHZ 98, 109). Abschiebehaft darf nur angeordnet werden, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Abschiebung des Ausländers ohne seine Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde (BGHZ...

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