Rn. 50c
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Hinsichtlich der Rechte des stillen Gesellschafters hat sich, insb unter ertrag- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, die Unterscheidung in typisch und atypisch stille Beteiligungen eingebürgert. Zur Abgrenzung von der atypischen Gestaltung eingangs die Merkmale der v Gesetzgeber im HGB initiierten typischen stillen Gesellschaft.
Die typisch stille Gesellschaft ist die Beteiligung eines Stillen am Handelsgewerbe eines (anderen) Geschäftsinhabers, der die Kaufmannseigenschaft besitzen muss (Einzelkaufmann, Personenhandels- oder KapGes). Stiller Gesellschafter kann werden, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also natürliche und juristische Personen, PersGes, Vereine und Erbengemeinschaften. Anders als der Geschäftsinhaber bedarf der Stille nicht der Kaufmannseigenschaft. Sie ist in den §§ 230ff HGB geregelt und eine Innengesellschaft in Form der GbR mit lediglich einer Einlage des Stillen (somit gelten ergänzend die §§ 705–740 BGB). Die stille Gesellschaft ist nicht Unternehmensträger, sie gilt laut HGB deshalb auch nicht als Handelsgesellschaft. Das HGB geht von einer zweigliedrigen Gesellschaft aus. Es kann jedoch auch mit mehreren still Beteiligten jeweils ein voneinander unabhängiger Vertrag über eine stille Gesellschaft geschlossen werden bzw können sich mehrere Personen, zusammengeschlossen in einer GbR, am Handelsgewerbe still beteiligen (Jung in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Aufl 2016, Rz 661 ff; Schulze zur Wiesche, GmbH & Still, 7. Aufl. 2019, Rz 41 ff).
Eine stille Beteiligung kann sich auch nur auf einen Teilbetrieb (Segment) oder eine Zweigniederlassung beschränken.
Die typische stille Gesellschaft nimmt als Innengesellschaft bürgerlichen Rechtsi als solche nicht am Rechtsverkehr teil und verfügt ...