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Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer in der Tagespresse heftig kritisierten Entscheidung beschlossen, dass Wohnungseigentümer nicht mit Mehrheit das Ballspielen von Kindern auf einer in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Rasenfläche beschließen können, da ein solcher Beschluss eine Nutzungs- und Zweckänderung darstelle, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich sei. Mangels abweichender Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung habe ein angelegter Rasen den Zweck, das gemeinschaftliche Grundstück optisch ansprechend zu gestalten. Im Vordergrund stehe der zu erhaltende Wohnwert einer Eigentumswohnanlage. Ballspielen stelle keinen "ordnungsgemäßen Gebrauch" des Gemeinschaftseigentums mehr dar, wie sich dies auch aus einem Vergleich mit öffentlichen Grünanlagen ergebe, auf denen Ballspielen in der Regel verboten sei mit Ausnahme dort speziell angelegter Bolzplätze.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.1985, 3 Wx 352/85)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Ist vom Sachverhalt dieser Entscheidung tatsächlich davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Rasenfläche keine anfänglichen, ausdrücklich zweckbestimmenden Vereinbarungen getroffen wurden, gehe ich davon aus, dass ein Rasen in einer Eigentumswohnanlage grundsätzlich auch dafür vorgesehen und geeignet ist, von Bewohnern betreten werden zu dürfen. Wäre von Anfang an in einer Anlage ausschließlich ein parkartiger Zierrasen gewollt gewesen, hätte dies ausdrücklich in einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vereinbart werden müssen. Hierauf hätte sich dann jeder Wohnungserwerber rechtzeitig einstellen können.

Ein üblicher Rasengarten hat m.E. nicht nur die Funktion, ein gemeinschaftliches Grundstück optisch ansprec...

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