Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 5
In II enthält § 312g eine umfangreiche Liste von Fallgruppen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Dafür sind sehr verschiedene Gründe maßgeblich, tw gehen sie auch auf die Wirkung einer Lobby zurück. Nach II dürfen die Parteien aber ›nichts anderes bestimmt‹ haben. Im Einzelnen geht es um folgende Gruppen:
Rn 6
II Nr 1 schließt das Widerrufsrecht zunächst bei Verträgen zur Lieferung von Waren aus, die nicht vorgefertigt sind und aufgrund einer individuellen Auswahl des Verbrauchers erfolgen. Weiter sind Verträge zur Lieferung von Waren ausgenommen, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Hintergrund ist, dass sich diese Waren anderswo nicht oder nur mit erheblichen Nachlässen absetzen lassen. Beispielhaft seien nach Maß angefertigte Vorhänge genannt (vgl BTDrs 17/12637, 56), individuelle Wintergärten (Schlesw MDR 21, 921 [OLG Schleswig 25.03.2021 - 6 U 48/20]) oder Luftbildaufnahmen, die unter Verwendung bereits vorgefertigter digitaler Bilddateien hergestellt werden (Brandbg GRUR-RR 18, 73 Rz 31 ff; aA Kobl MDR 21, 802 [KG Berlin 28.04.2021 - 28 U 4/20], da die Individualisierung bereits vor dem Kontakt mit dem Verbraucher stattgefunden habe). Überlegenswert ist, wie dies für § 312d IV Nr 1 aF von der Rspr entschieden wurde, hiervon Sachen auszunehmen, die auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wurden, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz- oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können (vgl BGHZ 154, 239, 242 für ein Notebook: Trennungskosten von 5 % des Warenwertes seien unerheblich; anders LG Düsseldorf CR 14, 397 für farblich individuell zusammengestelltes Sofa). Kein Ausschluss, wenn ein Produkt aufgrund einer vorgegebenen Au...