Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
A. Funktion.
I. Regelungsgegenstand und Schutzzweck.
Rn 1
§ 312d knüpft an §§ 312b und 312c an. I nennt die seitens eines Unternehmers zu beachtenden Informationspflichten bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. II enthält Regelungen für Fälle, in denen diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Durch die Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die angebotene Leistung zu beurteilen und über das Geschäft in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden (vgl dazu etwa ErwGr 21 FernabsFinDienstlRL).
II. Europarechtliche Grundlagen und Reform.
Rn 2
In seiner jetzigen Form wurde § 312d durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), ins Gesetz eingefügt.
Rn 3
I liegen die Bestimmungen der VRRL zugrunde. II hingegen geht zurück auf Art 3 und 5 FernabsFinDienstlRL (RL 2002/65/EG). Die VRRL gilt für Finanzdienstleistungen nicht. Da die FernabsFinDienstlRL bereits in nationales Recht umgesetzt ist, sind für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen mit der Reform keine inhaltlichen Änderungen verbunden.
Rn 4
Mit II wurden die für Fernabsatzve...