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Unternehmensübertragung: keine Vermengung von Umwandlungsrecht und Barkapitalerhöhung mit Sachagio

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Zusammenfassung

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts muss eine Ausgliederung den Vorgaben des UmwG folgen. Sei keine Kapitalerhöhung gewollt, müsse hierauf verzichtet werden. Bei einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio werden die Vermögenswerte per Einzelübertragung und nicht im Wege der Ausgliederung übertragen.

Registergericht lehnt Handelsregistereintragung der Ausgliederung ab

Der Sachverhalt der Entscheidung ist wie folgt umrissen: Mit notariell beurkundetem Ausgliederungsvertrag sollte ein einzelkaufmännisches Geschäft auf eine GmbH ausgegliedert werden. Vorgesehen war die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 100 EUR und eine entsprechende Änderung der Satzung. Das einzelkaufmännische Geschäft sollte im Wege eines Sachagios übertragen werden. Eine ausdrückliche Erklärung zum Verzicht auf Anteilsgewährung war nicht enthalten. Das Registergericht hat die Handelsregistereintragung der Ausgliederung abgelehnt.

Es ging um die Frage einer – unzulässigen – Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung.

Verzicht auf Kapitalerhöhung der GmbH erfordert notarielle Beurkundung

Das Kammergericht hält zunächst fest: Wenn das vom Einzelkaufmann betriebene Unternehmen nach § 152 Satz 1 UmwG aus dessen Vermögen ausgegliedert und durch eine bestehende GmbH übernommen werden soll, sei bei der GmbH grundsätzlich das Kapital zu erhöhen, um dem ausgliedernden Einzelkaufmann eine wertentsprechende Beteiligung an der GmbH zukommen zu lassen. Die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung sei allerdings nicht zwingend. Der Berechtigte könne auf sie verzichten. Dies erfordere allerdings, worauf auch das AG hingewiesen habe, eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung.

Werde jedoch eine Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung zur Einbringung ...

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