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FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz

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Leitsatz

1. Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist, d.h. während der Wohlverhaltensphase nach § 295 Nr. 2 InsO, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.

2. Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

3. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

BGH, Beschl. v. 28.9.2023 – IX ZA 14/23

1 Der Fall

Schuldnerin ist gesetzliche Erbin

Die Beklagte ist die Ehefrau des im Juli 2013 verstorbenen Erblassers. Die Schuldnerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22.7.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Am 13.9.2016 wurde der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung erteilt.

Nachträgliche Anfechtung wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist

Nach dem Tod des Erblassers trat zunächst die gesetzliche Erbfolge ein, nachdem die Erbinnen die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft hatten verstreichen lassen. Im März 2016 stellte das Finanzamt gegen die Erbinnen Steuerverbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von knapp 400.000 EUR fällig. Diese Verbindlichkeiten überstiegen den Wert der Aktiva des Nachlasses. In der Folge erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über d...

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BGH IX ZA 14/23
BGH IX ZA 14/23

  Leitsatz (amtlich) 1. Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2. Ist dem Schuldner vor der ...

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