Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.09.2023 - IX ZA 14/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

 

Normenkette

InsO § 83 Abs. 1 S. 1, § 84 Abs. 1 S. 1; BGB § 1954 Abs. 1, § 1956

 

Verfahrensgang

LG Passau (Entscheidung vom 29.06.2023; Aktenzeichen 3 S 20/23)

AG Passau (Entscheidung vom 09.03.2023; Aktenzeichen 18 C 693/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2023; Aktenzeichen IX ZA 14/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 29. Juni 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger begehrt als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.     L.     (nachfolgend: Schuldnerin) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Rz. 2

Die Beklagte ist die Ehefrau des im Juli 2013 verstorbenen Erblassers. Die Schuldnerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. Juli 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach § 313 InsO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710, 2713) zum Treuhänder bestellt. Am 13. September 2016 wurde der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung erteilt.

Rz. 3

Nach dem Tod des Erblassers trat zunächst die gesetzliche Erbfolge ein, nachdem die Erbinnen die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft hatten verstreichen lassen. Im März 2016 stellte das Finanzamt gegen die Erbinnen Steuerverbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von knapp 400.000 € fällig. Diese Verbindlichkeiten überstiegen den Wert der Aktiva des Nachlasses. In der Folge erklärte die Schuldnerin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Existenz der Steuerverbindlichkeiten.

Rz. 4

Der Kläger begehrt im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage die Feststellung, dass die Schuldnerin Erbin mit einem Erbanteil zu ¾ geworden sei, weil sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht wirksam habe anfechten können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist. Der Kläger begehrt nun, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision zu bewilligen.

II.

Rz. 5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wäre durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Rz. 6

Unbeschadet der Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Revision nach § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn ein Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist oder von vornherein nicht gegeben war und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Rz. 7

1. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Rz. 8

a) Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, NJW 2003, 1125, 1126). Daran fehlt es hier.

Rz. 9

Die vom Berufungsgericht herausgearbeitete streitige Rechtsfrage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, muss - auch nach eigener Auffassung des Berufungsgerichts - im anhängigen Rechtsstreit nicht entschieden werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nicht stellt, wenn der Schuldner, wie hier, Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist.

Rz. 10

Miterben erwerben den Nachlass zur gesamten Hand mit der Folge, dass ein Miterbe bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen nicht verfügen kann, §§ 2032, 2033 Abs. 2 BGB. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft richtet sich nach §§ 2042 ff BGB. Im Zuge der Auseinandersetzung sind gemäß § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz eines der Miterben, wie durch § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO, der nach einhelliger Auffassung auch für die Erbengemeinschaft gilt (Jaeger/Eckardt, InsO, § 84 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 84 Rn. 17; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 84 Rn. 18; Lüke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 84 Rn. 25), klargestellt wird.

Rz. 11

§ 84 Abs. 1 Satz 1 InsO trägt dem Umstand Rechnung, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs erfasst. Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so fällt nur der ideelle Anteil des Schuldners an der Gemeinschaft oder Gesellschaft in die Insolvenzmasse, nicht aber das Vermögen selbst (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, BGHZ 170, 206 Rn. 20). Denn Anteile an den einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens sind rechtlich nicht verselbständigungsfähig. § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO verweist den Insolvenzverwalter auf die Teilung und sonstige Auseinandersetzung nach den Regeln der entsprechenden Gemeinschaft. Erst nach der Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft hört das vormalige Gesamthandsvermögen als Sondervermögen auf zu existieren. Der Insolvenzmasse steht dann nur das auf den Schuldner entfallende Auseinandersetzungsguthaben zur Verfügung (Jaeger/Eckardt, InsO, § 84 Rn. 29; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 84 Rn. 1; Lüke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 84 Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, aaO Rn. 21).

Rz. 12

Die hier maßgeblichen Fragen zu § 84 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, BGHZ 170, 226 zur Auseinandersetzung einer ARGE), so dass auch insoweit eine Zulassung der Revision nicht erforderlich ist.

Rz. 13

b) Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Insolvenzschuldner zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB berechtigt ist, erfordert ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage wird in der Literatur und Rechtsprechung nicht streitig diskutiert; ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Rz. 14

Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO steht zwar ausdrücklich nur die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft dem Schuldner zu. Die Vorschrift erfasst aber gleichermaßen die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft gilt. Der Zweck des § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO, dem Schuldner wegen der höchstpersönlichen Natur des Rechts über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft die Entscheidung und Ausübung dieser Rechtsakte vorzubehalten (MünchKomm-InsO/Schumann, 4. Aufl., § 83 Rn. 1; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 83 Rn. 6), kann nur erreicht werden, wenn auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist von dem Anwendungsbereich der Norm erfasst wird.

Rz. 15

2. Die beabsichtigte Revision hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, im Ergebnis als richtig erweist.

Schoppmeyer     

Schultz     

Selbmann

Harms     

Weinland     

 

Fundstellen

Haufe-Index 16143026

BB 2024, 194

BB 2024, 717

DStR 2024, 9

NJW 2024, 10

NJW 2024, 366

FuR 2024, 247

MittBayNot 2024, 372

WM 2024, 32

ZAP 2024, 103

ZEV 2024, 6

ZEV 2024, 92

DZWir 2024, 212

JZ 2024, 49

JZ 2024, 53

NZI 2024, 119

NZI 2024, 14

NZI 2024, 153

NZI 2024, 7

NZI 2025, 13

ZInsO 2024, 253

ErbR 2024, 198

FamRB 2024, 5

FoVo 2024, 118

InsbürO 2024, 139

InsbürO 2025, 7

NJW-Spezial 2024, 86

RNotZ 2024, 283

ZVI 2024, 206

ZVI 2024, 456

ZRI 2024, 28

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Insolvenzordnung / § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Insolvenzordnung / § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

  (1) 1Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. 2Gleiches gilt von der Ablehnung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren