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Jahresabrechnung (WEG) / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?

Alexander C. Blankenstein
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1.4.1 Zeitnahe Erstellung

Die Jahresabrechnung ist nach Ablauf der abzurechnenden Wirtschaftsperiode zeitnah zu erstellen und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Allgemein wird hier von einem Zeitraum von 3 bis maximal 6 Monaten nach Beginn des Folgejahres ausgegangen.[1]

Abweichendes kann im Verwaltervertrag geregelt werden oder sich aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ergeben.

Aufgrund des Charakters der Jahresabrechnung als Soll-Abrechnung benötigen die Wohnungseigentümer in aller Regel nicht die Jahresabrechnung des Vorjahres für ihre Steuererklärung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben nämlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Etwaige sich aus der Jahresabrechnung ergebende Abrechnungsspitzen sind demnach erst im Folgejahr zu erklären. Fällig werden sie nämlich erst mit der Genehmigungsbeschlussfassung. Auch mietrechtliche Bestimmungen besagen nichts über die Fälligkeit der wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung. Der Vermieter hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters nämlich grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG und die diesem Beschluss zugrunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.[2]

 

Zeitfresser berücksichtigen

  • Zumindest in Wohnungseigentumsanlagen mit zentraler Heizungsanlage ist die Verwaltung auf die Vorlage der Heizkostenabrechnung, in der Regel durch ein Drittunternehmen, angewiesen. Die hierfür einzukalkulierende Zeit ist aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Vorlage der Ablesewerte (Nachablesungen) sowie der bei den Wärmedienstunternehmen auftretenden saisonalen Spitzenbelastung im Frühjahr nicht zu knapp zu ...

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