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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555f Vereinbarungen über Erha ... / 1 Allgemeines

Harald Kinne, Klaus Schach
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Rz. 1

§ 555f, der gem. § 578 Abs. 2 entsprechend auch auf Geschäftsräume anwendbar ist, betrifft lediglich solche Vereinbarungen, die nach Abschluss des Mietvertrages (LG Leipzig, Urteil v. 20.2.2009, 8 O 3429/08, WuM 2010, 243) aus Anlass von konkreten Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen getroffen werden; ausreichend ist, dass die Modernisierungsvereinbarung dem Mietvertragsabschluss mit minimalem zeitlichen Abstand folgt (kritisch dazu Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555f Rn. 5).

 
Hinweis

Konkrete Maßnahme

Aus Anlass von konkreten Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen getroffen sind die Maßnahmen nur dann, wenn der Vermieter eine konkrete Maßnahme ins Auge gefasst hat und diese umsetzen möchte. Bloße Absichtserklärungen des Vermieters, eine bestimmte Maßnahme durchführen zu wollen, reichen nicht aus. Die Planungen und Vorbereitungen des Vermieters zur Durchführung seiner Maßnahme müssen weitgehend abgeschlossen sein; Beginn, Dauer, Art und Umfang der Maßnahme müssen weitgehend feststehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555f Rn. 7).

Derartige "anlassbezogene" Vereinbarungen sind schon nach bisherigem Recht für zulässig gehalten worden. Generelle Vereinbarungen im Mietvertrag unabhängig von konkreten Maßnahme sind weiterhin gem. § 555a Abs. 4, § 555c Abs. 5, § 555d Abs. 7 bzw. § 555e Abs. 3 zumindest in Wohnraummietverträgen unwirksam ( Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555f Rn. 1). Der Vermieter hat also die Möglichkeit, die Duldungspflicht des Mieters, deren Voraussetzungen sowie Inhalt und Umfang in Vereinbarungen mit dem Mieter individuell zu regeln, ohne auf Duldung der Maßnahmen klagen zu müssen. Vermieter und Mieter können sich aus Anlass einer bestimmten Maßnahme z.B. über die durchzuführenden Maßnahmen, den Ablauf des Bauvorhabens und sogar die anschließend zu zah...

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