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Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse

Alexander C. Blankenstein
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Der Verwalter ist aus keinem Rechtsgrund verpflichtet, nichtige Beschlüsse durchzuführen. Erkennbar nichtige Beschlüsse darf der Verwalter nicht durchführen. Allerdings ist die Grenze im Einzelfall fließend, ob ein Beschluss nur lediglich anfechtbar oder nichtig ist. Die h. M. in der Literatur will hier das Risiko auf den Verwalter verlagern: Führt er nichtige Beschlüsse durch, droht ihm eine Schadensersatzpflicht; führt er einen Beschluss nicht durch, weil er der Auffassung ist, er sei nichtig, obwohl er es tatsächlich nicht ist, soll er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen. Vom LG Dortmund wurde die zutreffende Auffassung vertreten, eine Haftung des Verwalters sei nur dann zu bejahen, wenn er die Nichtigkeit des Beschlusses in vorwerfbarer Art und Weise zu vertreten hat.[1] Zu berücksichtigen ist freilich, dass es in aller Regel der Verwalter ist, der die Beschlussanträge ausformuliert. Zwar treten auch Wohnungseigentümer an ihn heran, bestimmte Regelungen zur Beschlussfassung zu stellen, die ggf. ein Nichtigkeitsrisiko bergen. Insoweit ist aber ein derartiger Beschlussantrag bereits nicht zur Tagesordnung zu nehmen, da Wohnungseigentümer lediglich einen Anspruch auf Beschlussfassung über Gegenstände haben, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

[1] LG Dortmund, Beschluss v. 24.4.2017, 1 S 53/17, ZMR 2017, 910.

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