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LG Dortmund Beschluss vom 24.04.2017 - 1 S 53/17

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Verfahrensgang

AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 405 C 432/16)

 

Tenor

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu 4/6, die Klägerin zu 3) zu 1/6 und die Klägerin zu 4) ebenfalls zu 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese jeweils selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 1) bis 2) zu ½ und die Klägerinnen zu 3) und zu 4) jeweils zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger zu 1) und 2).

Der Streitwert beträgt für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz jeweils 1.852,15 EUR (Antrag zu 1.: 1.235,55 EUR und Antrag zu 2.: 616,60 EUR).

Auf das Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu 1) und 2) zum Beklagten zu 1) entfällt ein Streitwert von 616,60 EUR und zur Beklagten zu 2) in Höhe von ebenfalls 616,60 EUR sowie im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 3) zur Beklagten zu 1) in Höhe von 273,20 EUR und im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 4) zur Beklagten zu 1) in Höhe von 345,75 EUR.

Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung unterliegt der Zurückweisung. Hierbei weist die Kammer vorab darauf hin, dass die Berufung in weiten Teilen verkennt, dass der Beschluss vom 27.11.2013 nicht direkter Gegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist und allenfalls den Ausgangspunkt bildet, aber nicht selbst zur Überprüfung steht. Insoweit gehen sämtliche Ausführungen in der Berufung fehl, soweit isoliert auf ...

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