Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 25.02.2011; Aktenzeichen 082 O 2242/10) |
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.02.2011 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10 tragen.
II.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.02.2011 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 16% und der Beklagte 84%.
Gründe
I.
Die Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.08.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
1)
Die Stellungnahme der Kläger vom 07.09.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:
Die Argumentation der Kläger geht ins Leere. Im Darlehensvertrag der Kläger mit dem Bauträger war eine Absicherung der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV intendiert. Die Absicherung der Kläger ist daran gescheitert, dass der Beklagte, wie dargelegt, voreilig, ohne dass ihm eine zureichende Bürgschaftserklärung vorlag, über den von den Klägern eingezahlten Darlehensbetrag verfügt hat.
Außerdem haben die Kläger das Darlehen bei der I. ohnehin nicht im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit dem Bauträger sondern unabhängig von diesem aufgenommen.
2)
Die Stellungnahme des Beklagten vom 19.08.2011 gibt keinen Anla...