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Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 8.3.4 Aufwendungen für das Dach

Jörg Wilde
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Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert, entstehen hierfür auch Kosten. Die Frage ist, ob auch alle Kosten tatsächlich abzugsfähig sind? Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Betriebsgebäude und wird die Anlage für den Betrieb genutzt, sind die Aufwendungen entweder Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage oder, wenn sie nicht im direkten Zusammenhang mit der Anlage stehen, Betriebsaufwendungen des eigentlichen Unternehmens.

Problematischer ist es, wenn die Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Gebäudes installiert wird. Denn hier schaut das Finanzamt genau hin, ob es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt oder die Aufwendungen eher privater Natur und somit nicht abzugsfähig sind.

Müssen z. B. infolge der Installation Dachverstärkungen wie Sparren oder Stützbalken eingezogen werden, gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fotovoltaikanlage.[1] Wird im Zusammenhang mit der Installation eine bereits fällige Dachsanierung vorgenommen, so gehören die Kosten der Dachsanierung nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten ist nicht möglich.[2]

 
Praxis-Beispiel

Dachsanierung

Das private Haus von Frau Mustermann ist in die Jahre gekommen. Auf dem Dach hat sich ein Sanierungsstau von etwa 8.000 EUR ergeben. Als sie sich im Januar 2024 entschließt, eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach anzubringen, schlägt ihr der Fachunternehmer gleichzeitig die Dachsanierung vor.

Die Dachsanierung steht zwar in Verbindung mit der Installation der Fotovoltaikanlage, ist aber nicht ursächlich. Da gemischte Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, sind die Aufwendungen für die Dachsanierung komplett der privaten Vermögensebene zuzuordnen.

Frau Mustermann kann für di...

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