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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin i. d. R. die stillschweigende Bestimmung, dass die gerade fällig werdende Hausgeldschuld getilgt werden soll.

 

Ungeklärt

Noch unklar ist, ob ein Hausgeldschuldner, bspw. zur Abwendung einer Versorgungssperre, eine Bestimmung treffen kann, dass ein Vorschuss der Kostentragung oder einer Rücklage dient.[1] Richtig ist, ihm das nicht zu erlauben, weil der Hausgeldschuldner einen einheitlichen Betrag schuldet.[2] Anders ist es, wenn die Wohnungseigentümer die Vorschüsse gesondert beschlossen haben.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 8.8.2005, 24 W 112/04, ZMR 2005, 905. Dazu Blankenstein, ZWE 2010, 318, 319 ff.
[2] Dazu BGH, Urteil v. 22.10.1998, VII ZR 167/97, NJW 1999, 417.

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