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Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

"Schwierige" Nachbarn, Mieter und Wohnungseigentümer können ein gedeihliches Miteinander erheblich stören, wenn sie ihr Grundstück oder ihre Wohnung verwahrlosen lassen und Müll oder Gerümpel sammeln. Gehen von den Verunreinigungen dann auch noch Gesundheitsgefährdungen oder Ungezieferbefall aus, ist für alle Betroffenen das Ende der Fahnenstange erreicht. Wie im Einzelnen dagegen vorgegangen werden kann, erläutert dieser Beitrag.

1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück

Ästhetische Beeinträchtigung ist hinzunehmen

Ist das Nachbargrundstück verwildert und werden dort Gegenstände gelagert, von denen keinerlei Gefahren oder Beeinträchtigungen ausgehen, ist das zu dulden. Allein ästhetische Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden. Deshalb bestehen keine Nachbaransprüche etwa auf die Beseitigung von Baumaterialien, Autowracks, alten Stangen, Blech, sonstigem Gerümpel und Baugeräten. Auch der Anblick von Müll auf dem Nachbargrundstück ist als ästhetische Immission vom Nachbarn zunächst zu akzeptieren.

 
Hinweis

Ausnahmsweise Anspruch aus § 1004 BGB

Nach einem Urteil des AG Münster[1] können vom Nachbargrundstück ausgehende, gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßende Zustände mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ausnahmsweise unterbunden werden. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Grundstücknachbarn Regentonnen, Eimer, zerbrochene Gehwegplatten, Ziegel- und Betonsteine unmittelbar an der Grundstücksgrenze abgelegt und den Unrat zu ihrem eigenen Grundstück hin mit einem Pallisadenzaun verdeckt. Der Unrat wurde absichtlich an dieser Stelle abgelegt, nachdem es mit den Nachbarn einen Grenzstreit gegeben hatte. In einem solchen Fall, in dem das Ablagern aus "schikanösen" Gründen erfolgt, kann ein Anspruch aus § 1004 BGB gegeben sein.

 
Hinweis

Abstellen von Mülltonnen a...

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