§ 44 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz[1]

 
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m
[1] Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) v. 15.6.1970

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