Vom faktischen Verwalter ist stets dann die Rede, wenn sich eine Person als Verwalter geriert, die nicht zum Verwalter bestellt wurde. Häufigster Fall ist schlicht, dass der Bestellungszeitraum abgelaufen ist und der Verwalter nicht für seine Wiederbestellung gesorgt hat. Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem faktischen Verwalter besteht dann ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB.[1] Der faktische Verwalter haftet insoweit wie ein bestellter Verwalter.[2] Seine Amtshandlungen sind wirksam, von ihm erstellte Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen können als Grundlage der Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 1 Satz1 und Abs. 2 Satz 1 WEG dienen.[3]

 

Versammlungseinberufung und Veräußerungszustimmung

Die in einer vom faktischen Verwalter einberufenen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse können anfechtbar sein, wenn der Einberufungsmangel kausal für das Beschlussergebnis war.[4] Die vom faktischen Verwalter erteilte Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG ist unwirksam.[5]

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