Der Bauträgervertrag ist nach § 650u Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.

  • Hinsichtlich der Errichtung bzw. des Umbaus finden nach § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB die allgemeinen Vorschriften über das Werkvertragsrecht Anwendung,
  • hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums oder der Bestellung eines Erbbaurechts die Vorschriften über den Kauf nach §§ 433 ff. BGB.

Mit Blick auf den Immobilienkaufvertrag kommt dem Bauträgervertrag im Rahmen des Ersterwerbs von Wohnungseigentum erhebliche Bedeutung zu (siehe Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (ZertVerwV)). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch Werkleistungen seitens des Bauträgers zu erbringen wären. Auch der Vertrag über eine bereits fertiggestellte Sondereigentumseinheit stellt also einen Bauträgervertrag dar. Voraussetzung ist allein, dass es sich um einen Ersterwerb vom Bauträger handelt, vermag dieser auch erst geraume Zeit nach Fertigstellung erfolgen.[1]

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