Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass auf dem Nachbargrundstück wachsende Bäume, Sträucher und Hecken zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen, sollten Sie mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückschnitt dieser Gehölze nicht zu lange warten. Denn alle Nachbarrechtsgesetze sehen hierfür Ausschlussfristen vor, nach deren Ablauf nichts mehr zu machen ist.
Ausschlussfristen gelten für Beseitigung und Rückschnitt
Die Ausschlussfristen gelten gleichermaßen für den Anspruch auf Beseitigung eines gesetzwidrig wachsenden Gehölzes wie für den Anspruch auf Rückschnitt. Das wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass der Rückschnitt eines Gehölzes dessen teilweise Beseitigung darstellt.[1]
Besonderheiten gelten in Baden-Württemberg und Niedersachsen
Baden-Württemberg
Eine Besonderheit gilt für Baden-Württemberg, wo der Anspruch auf Rückschnitt von zu hoch gewachsenen Gehölzen und der grenzzugewandten Seite von Hecken nicht verjährt.[2] Nach der Rechtsprechung ist eine Berufung auf den unverjährbaren Rückschnittsanspruch aber dann ausgeschlossen, wenn er im Ergebnis einem (inzwischen verjährten) Beseitigungsanspruch etwa dadurch gleichkommt, dass 10 bis 12 m hohe Bäume bei einem Rückschnitt zwangsläufig absterben würden.[3]
Niedersachsen
Eine Besonderheit gilt auch in Niedersachsen, wo nach der Rechtsprechung der Nachbar, der die 5-jährige Ausschlussfrist beim erstmaligen Überschreiten der zulässigen Gehölzhöhe versäumt hat, seinen Anspruch auf Rückschnitt nicht für alle Zukunft verliert, sondern nur die im Gesetz festgelegte nächsthöhere Höhe des Gehölzes dulden muss.[4] Konkret bedeutet dies, dass der Nachbar, der etwa im Jahr 2000 einen Anspruch auf Rückschnitt geltend macht, zwar die Höhe grenznaher Gehölze dulden muss, die diese 1995 erreicht haben, sich aber gegen deren Weiterwachsen mit dem Anspruch auf Rückschnitt zur Wehr setzen kann.
Eigentümerwechsel
Ein Eigentümerwechsel im Verlauf der Ausschlussfrist spielt keine Rolle und beeinflusst diese nicht.[5]
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückschnitt wird dieser Anspruch nicht verbraucht; nach erfolgtem Rückschnitt entsteht er vielmehr neu mit neuer Ausschlussfrist.
Die Landesregelungen im Einzelnen sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Land | Frist | Fristbeginn |
---|---|---|
Baden-Württemberg (§ 26) | 5 Jahre | 1. Juli nach der Pflanzung. Bei Sämlingen 1. Juli des 2. Entwicklungsjahres. |
Bayern (Art. 52) | 5 Jahre | Mit Ablauf des Jahres, in dem Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen. Im Grenzbereich von 0 bis 0,5 m mit dem Anpflanzen. |
Berlin (§ 32) | 5 Jahre | Ablauf des Pflanzjahres. Bei Hecken, wenn sie über zulässige Höhe hinauswachsen. |
Brandenburg (§ 40) | 2 Jahre | Ablauf des Pflanzjahres bzw. wenn Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen. |
Bremen | – | – |
Hamburg | – | – |
Hessen (§ 43) | 5 Jahre | Mit dem Anpflanzen bzw. wenn Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen.[6] |
Mecklenburg-Vorpommern | – | – |
Niedersachsen (§ 54) | 5 Jahre | Ablauf des Pflanzjahres bzw. Ablauf des Jahres, in dem Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen. |
Nordrhein-Westfalen (§ 47) | 6 Jahre | Mit dem Anpflanzen bzw. wenn Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen.[7] |
Rheinland-Pfalz (§ 51) | 5 Jahre | Mit dem Anpflanzen bzw. wenn Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen.[8] |
Saarland (§ 55) | 5 Jahre | Mit dem Anpflanzen bzw. wenn Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen.[9] |
Sachsen | 3 Jahre | Bis 2008 regelte § 15 SächsNRG die Verjährung des Beseitigungsanpruchs, dann wurde diese Vorschrift aufgehoben. Seither gilt gem. § 31 Abs. 1, Abs. 3 SächsNRG, dass Ansprüche aus § 14 Abs. 1 in drei Jahren verjähren und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung entsprechend geltend. Damit verjährt der Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt in drei Jahren ab Entstehung – bei Überschreiten von 2 m. |
Sachsen-Anhalt (§ 40) | 5 Jahre | Ablauf des Jahres, in dem die Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen (bei Beseitigungsanspruch). |
10 Jahre | Ablauf des Jahres, in dem die Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen (bei Rückschnittsanspruch). | |
Schleswig-Holstein (§ 40) | 2 Jahre | Ablauf des Jahres, in dem Gehölze über zulässige Höhe hinauswachsen. |
Thüringen (§ 51) | 5 Jahre | Mit dem Anpflanzen. |
Das ist für Sie wichtig!
Tritt die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch grenznahe Gehölze erst dadurch ein, dass die Benutzung des betroffenen Grundstücks geändert wird, beginnt die Ausschlussfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Das betrifft etwa den Fall, dass ein bisheriges Waldgrundstück als Bauland ausgewiesen wird. Entscheidender Zeitpunkt für die Nutzungsänderung ist hier nicht bereits die planungsrechtliche Ausweisung, sondern erst die – etwa durch Rodung oder Entfernung der Bäume auf Dauer ausgerichtete – andersartige Nutzung.[10]
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