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Baum- und Pflanzenwuchs im Nachbarrecht

Georg Hopfensperger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Gartengestaltung benachbarter Grundstücke gibt immer wieder Anlass für Nachbarstreitigkeiten. Zwar lieben alle die Natur – aber jeder auf seine Weise. Der eine pflanzt auf seinem Grundstück Laubbäume und Sträucher oder legt einen sog. Ökogarten an, um ein Refugium für die Tier- und vor allem die Vogelwelt zu schaffen und sich an selbst geernteten Früchten zu erfreuen. Für den anderen besteht ein Hausgarten aus einer Thujahecke und kurzgeschorenem Rasen, bei dem jedes Blatt von Nachbars Laubbäumen stört, herüber gewehter Unkrautsamen eine kleine Katastrophe ist und der Schatten grenznaher Bäume nur beim Sonnenbaden stört.

Kein Wunder also, wenn sich Nachbarn wegen des Pflanzenbewuchses auf ihren Grundstücken ins Gehege kommen.

1 Grundsätze

Im Grunde genommen stellt es keinen Eingriff in die Rechte des Nachbarn dar, wenn jemand auf seinem Grundstück Bäume, Sträucher oder Hecken anpflanzt, eine bunte Wiese anstelle eines gepflegten Rasens ansät oder gegen einen natürlich gewachsenen Pflanzenbestand auf seinem Grundstück nichts unternimmt. Hierzu ist er als Grundstückseigentümer aus eigenem Recht und als Grundstücksbesitzer (Mieter oder Pächter) aus vom Eigentümer abgeleitetem Recht nach § 903 BGB befugt, so weit nicht das Gesetz (vor allem die Grenzabstandsregelungen für Bäume, Sträucher und Hecken in den Landesnachbarrechtsgesetzen) oder Rechte Dritter (aus Vertrag oder Grunddienstbarkeit) entgegenstehen.

Hinzu kommt, dass das allgemeine Umweltbewusstsein einen Konsens dahin bewirkt hat, die Natur in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen zu schützen und zu bewahren sowie bereits eingetretene Schäden des Naturhaushalts weitestgehend wieder rückgängig zu machen. Vor allem die Erhaltung der innerstädtischen Grünbestände liegt im öffentlichen Interesse.

Ökologische Bedeutun...

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