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Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken

Georg Hopfensperger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken. Der Eigentümer hat daher an sich das Recht, auf seinem Grundstück beliebig viele Bäume und Sträucher anzupflanzen oder wachsen zu lassen, auch wenn dadurch Nachbargrundstücke verschattet werden.[1] Die Tatsache, dass durch den Pflanzenbewuchs auf dem einen Grundstück einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht entzogen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen keine unzulässige Einwirkung, die den betroffenen Nachbarn berechtigen könnte, die Beseitigung oder den Rückschnitt der Schatten spendenden Gehölze zu verlangen.

Dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen hier die Vorschriften über die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer.

[1] § 903 BGB; zur Verschattung s. Hopfensperger, Pflanzenwuchs im Nachbarrecht, Kap. 2 Grundstücksverschattungen durch Bäume und Sträucher.

1 Zur Systematik der Grenzabstandsregelung

Grenzabstandsvorschriften für Bäume, Sträucher und Hecken finden sich in

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Hessen,
  • Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • dem Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen.

Keine nachbarrechtlichen Grenzabstandsvorschriften für Bäume, Sträucher und Hecken gibt es in Bremen und Hamburg, beides Länder, die traditionell keine Nachbarrechtsgesetze kennen, und (bisher noch nicht) in Mecklenburg-Vorpommern. In diesen Bundesländern muss man sich im Streitfall entweder mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis behelfen oder prüfen, ob Vorschriften des Baurechts einschlägig sind.

Wegen der Unübersichtlichkeit und erstaunlichen Vielfalt der von den Landesgesetzgebern gefundenen Lösungen ist es verständlich, dass Grenzabstandsvorschriften in der Bevölkerung weitgehend unbek...

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