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Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Mitzuteilen sind:

  1. der Name bzw. die Firma und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  4. das berechtigte Interesse, falls die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten beruht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
  5. ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Erläuterungen zu den mitzuteilenden Informationen:

 

Zu 1.

Die Kontaktdaten des Verantwortlichen und dessen Name bzw. Firma dürften dem Betroffenen i. d. R. bekannt sein. Dennoch sollten sie der Transparenz halber auch auf dem Informationsblatt aufgeführt werden.

 

Zu 2.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus der Website des Wohnungsunternehmens und sollten der Transparenz halber auch auf dem Informationsblatt aufgeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu nennen – ausreichend ist die Angabe seiner Kontaktdaten, z. B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Da sich die Person des Datenschutzbeauftragten ändern kann, ist dieses Vorgehen zu empfehlen, weil man sich so bei Änderung des Datenschutzbeauftragten die Änderung der Formulare erspart und die Gefahr vermindert, ein Formular zu übersehen, das ebenfalls geändert werden müsste. Das funktioniert natürlich nur dann, wenn sich mit der Änderung des Datenschutzbeauftragten nicht die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer ändert.

 

Zu. 3.

In der Regel nehmen Betroffene mit dem Wohnungsunternehmen Kontakt auf – der Zweck der Datenerhebung ist ihne...

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