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Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten

Dr. Oliver Elzer
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Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden. Diese Duldungspflicht soll der GdWE bzw. von ihr beauftragten Dritten, bspw. einem Handwerker, ermöglichen, das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich des Sondereigentums, zu erhalten und/oder baulich zu verändern.

 

Einbau von Messgeräten

Ein Wohnungseigentümer muss bspw. dulden, wenn im Sondereigentum neue Messgeräte oder Ventile eingebaut werden müssen.

Ferner soll es der GdWE ermöglicht werden, sich im begründeten Einzelfall im Vorfeld dieser Maßnahmen über den Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums selbst oder durch einen Dritten, bspw. einen Sachverständigen, zu vergewissern.[1] Notwendig, aber auch ausreichend, ist ein konkreter Anhaltspunkt, dass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind.[2] Die Duldungspflicht besteht ferner,

  • wenn es um die Ermittlung eines Mängelanspruchs gegen den Bauträger geht,[3]
  • wenn eine unzulässige bauliche Veränderung beseitigt werden soll,
  • zur Erhaltung fremden Sondereigentums, soweit eine Erhaltung nur so möglich ist,[4]
  • zum Vollzug einer Versorgungssperre,[5]
  • zum Ablesen von Wärmemengen- oder Wasserzählern oder Ablesegeräten oder zur Vermessung der Wohn-/Nutzfläche für eine Umlage der Verwaltungs- oder Betriebskosten nach Wohn- und Nutzflächen.

Ein allgemeines Betretungsrecht gibt § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 WEG nicht.[6]

Ein Wohnungseigentümer muss das Betreten seines Sondereigentums auch nur gestatten, sofern dies erforderlich ist.[7] Ist es z. B. möglich, Erhaltungsmaßnahmen vom Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums auszuführen, ist dieser Weg vorrangig, sofern die Maßnahme dann nicht erheblich teurer wird.

Ankündigung

Will die GdWE oder ein von ihr beauftragter Dritter das Sondereigentum betreten, ist dies vorher bekan...

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