Achtung

Verjährung droht

Beseitigung einer Anlage

Ist auf dem dienenden Grundstück eine die Grunddienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden, so kann der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjähren.[1] Ein solcher Anspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.[2] Obendrein erlischt mit der Verjährung die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.[3]

BGH-Rechtsprechung

Andererseits unterliegen die Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung.[4] Insoweit ist die neue Rechtsprechung des BGH zu beachten, die zwischen der Beeinträchtigung des Rechts als solchem und den sich aus dessen Ausübung ergebenden rechtlichen Beziehungen differenziert.

 
Praxis-Beispiel

Verjährung ausgeschlossen

Die Parteien stritten um die Ausübung eines seit 1980 bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Wegerechts. Der Berechtigte begehrte von der Eigentümerin des belasteten Grundstücks die Duldung einer bestimmten Zuwegung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung – jedoch ohne Erfolg.

Dazu der BGH[5]: Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte (Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung) zu. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung, wenn es nicht lediglich um eine Störung in der Ausübung des Rechts, sondern um seine Verwirklichung selbst geht. Versagte man ihn aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung, wäre die Ausübung des Rechts insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt. Die Grundbucheintragung erwiese sich als bloße rechtliche Hülse, die nicht mit Leben gefüllt werden könnte.

Seine Rechtsprechung hat der BGH[6] inzwischen bestätigt: Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht.

Die Entscheidungen betreffen unmittelbar nur Grunddienstbarkeiten, dürfte sich aber ohne Weiteres für alle im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte verallgemeinern lassen.

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