2.1 Definition

Steht eine Hecke auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zweier Nachbarn, etwa seit unvordenklichen Zeiten oder im beiderseitigen Einverständnis gepflanzt, dann handelt es sich um eine Grenzeinrichtung i. S. des § 921 BGB. Auch hier muss die Hecke nicht mittig auf der Grundstücksgrenze stehen, es genügt vielmehr, dass sie nur anteilig von der Grenze ihrer Länge nach geteilt wird.

Nach dem LG Gießen[1] und dem Bundesgerichtshof liegt eine Grenzeinrichtung in diesem Sinne auch dann vor, wenn eine Grenzhecke nach Art einer Zickzack-Linie zum Teil auf dem anderen der angrenzenden Grundstücke gepflanzt ist. Obwohl hier jeder der Grundstücksnachbarn Eigentümer der auf seinem Grundstück befindlichen Heckenpflanzen ist, bildet die Hecke insgesamt doch eine Grenzeinrichtung i.  S. des § 921 BGB.

Nach Auffassung des BGH ist dabei nicht entscheidend, ob dieser zickzackförmige Zustand schon beim Anpflanzen der Hecke vorhanden war. Auch eine grenznah gepflanzte Hecke, deren Wurzeln über die Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück hinüberwachsen und aus denen sich dort neue Heckentriebe und -stämme entwickeln, könne eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung werden.

2.2 Zustimmung des Nachbarn

Die eigenmächtige Beseitigung einer Grenzhecke kann teuer werden, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Nachbarn erfolgt. Sie darf nämlich nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden, so lange dieser ein Interesse an ihrem Fortbestand etwa als Sichtschutz hat.[1]

Bei einer zickzackförmigen Grenzhecke dürfen nach Auffassung des LG Gießen und des BGH nicht einmal die auf dem eigenen Grund und Boden stehenden Heckenpflanzen ohne Einwilligung des Nachbarn beseitigt werden, so lange § 922 BGB das verbietet.

2.3 Schadensersatzanspruch

Wird die Grenzhecke dennoch oder gegen den Willen des Nachbarn ganz oder teilweise beseitigt, hat dieser einen Anspruch (aus den §§ 1004 Abs. 1, 922 BGB) dahingehend, dass anstelle der beseitigten Heckenpflanzen gleichartige und gleichhohe neue Pflanzen gesetzt werden.

Bei einer älteren ausgewachsenen Hecke etwa aus 3 m hohen Thujengehölzen kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein. In so einem Fall mindert sich nach Auffassung des BGH der Wiederherstellungsanspruch gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB dahin, dass (nur) die Kosten für das Anpflanzen jüngerer Gehölze und deren Anwuchspflege sowie darüber hinaus ein vom Gericht zu beziffernder Geldersatz für den verbleibenden Minderwert des geschädigten Grundstücks verlangt werden kann. Aber teuer wird die eigenmächtige Fällaktion allemal.

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