Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Grenzbaum, Grenzstrauch und Grenzhecke / 2 Grenzhecken

Georg Hopfensperger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

2.1 Definition

Steht eine Hecke auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zweier Nachbarn, etwa seit unvordenklichen Zeiten oder im beiderseitigen Einverständnis gepflanzt, dann handelt es sich um eine Grenzeinrichtung i. S. des § 921 BGB. Auch hier muss die Hecke nicht mittig auf der Grundstücksgrenze stehen, es genügt vielmehr, dass sie nur anteilig von der Grenze ihrer Länge nach geteilt wird.

Nach dem LG Gießen[1] und dem Bundesgerichtshof liegt eine Grenzeinrichtung in diesem Sinne auch dann vor, wenn eine Grenzhecke nach Art einer Zickzack-Linie zum Teil auf dem anderen der angrenzenden Grundstücke gepflanzt ist. Obwohl hier jeder der Grundstücksnachbarn Eigentümer der auf seinem Grundstück befindlichen Heckenpflanzen ist, bildet die Hecke insgesamt doch eine Grenzeinrichtung i. S. des § 921 BGB.

Nach Auffassung des BGH ist dabei nicht entscheidend, ob dieser zickzackförmige Zustand schon beim Anpflanzen der Hecke vorhanden war. Auch eine grenznah gepflanzte Hecke, deren Wurzeln über die Grundstücksgrenze in das Nachbargrundstück hinüberwachsen und aus denen sich dort neue Heckentriebe und -stämme entwickeln, könne eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung werden.

[1] So LG Gießen, Urteil v. 13.7.1994, 1 S 163/94, NJW-RR 1995, 77; BGH, Urteil v. 15.10.1999, V ZR 77/99, NJW 2000, 512.

2.2 Zustimmung des Nachbarn

Die eigenmächtige Beseitigung einer Grenzhecke kann teuer werden, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Nachbarn erfolgt. Sie darf nämlich nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden, so lange dieser ein Interesse an ihrem Fortbestand etwa als Sichtschutz hat.[1]

Bei einer zickzackförmigen Grenzhecke dürfen nach Auffassung des LG Gießen und des BGH nicht einmal die auf dem eigenen Grund und Boden stehenden Heckenpflanzen ohne Einwilligung des Nachbarn beseitigt werden, so lange § 922 BGB das ve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555f Vereinbarungen über Erha ... / 1 Allgemeines
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Betriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen sind der häufigste Streitpunkt mit Mieter:innen. Das Buch unterstützt Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt in der aktualisierten 11. Auflage!


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren