Da jedoch die Beseitigung häufig mehr Kosten verursacht, als Gewinn verschafft, kann der eine Nachbar dem anderen, welcher die Beseitigung fordert, deren Ausführung auf eigene Kosten und zu eigenem Gewinn überlassen, indem er auf sein Recht am Baum oder Strauch verzichtet.[1] In diesem Fall erwirbt derjenige, der den Baum oder Strauch beseitigt, mit dessen Trennung vom Boden Alleineigentum, hat aber auch allein die Kosten der Beseitigung zu tragen.

 
Praxis-Tipp

Baumschutz nicht vergessen!

Vergessen Sie nicht, eine Anfrage an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu richten, ob Ihr oder Ihres Nachbarn Grundstück im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung bzw. Baumschutzverordnung liegen, bevor Sie sich ans Werk machen. Die streitigen Bäume oder Sträucher könnten geschützt sein.

 
Achtung

Gebäudeschaden durch umstürzenden Grenzbaum

Stürzt ein erkennbar kranker (Grenz-)Baum ohne Sturmeinwirkung um und beschädigt dabei das Wohnhaus eines der Grundstücksnachbarn, haben beide Nachbarn den Schaden zu teilen. An dem Baum besteht vertikal geteiltes Eigentum. Das hat zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet und entsprechend ist jeder Eigentümer für seinen Teil des Baumes verkehrssicherungspflichtig. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht ist der Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie z. B. trockenes Laub, dürre Äste und Pilzbefall untersuchen zu lassen. Der BGH führt aus, dass bei einer Untersuchung die mangelnde Standfestigkeit des Baumes erkannt worden wäre und rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein plötzliches Umstürzen hätten ergriffen werden können. Da die Erkrankung des Baumes auch für den nicht geschädigten Nachbarn erkennbar war und er es ebenfalls unterlassen hat, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, hat er die Beschädigung des Nachbargrundstücks mit zu verantworten und die Hälfte des Schadens zu tragen.[2]

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