Die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ohne einen Blick in die landesspezifischen Vorschriften kommt man also nicht aus. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände, die keinesfalls unterschritten werden dürfen.

In den Landesnachbarrechtsgesetzen der Bundesländer sind im Normalfall folgende Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken festgelegt:

4.1 Baden-Württemberg

 

§§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg[1]

 
Großwüchsige Bäume 8,00 m
Mittelgroße und schmale Bäume 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
Sträucher über 1,80 m Höhe 2,00 m
Sträucher bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken über 1,80 m Höhe 0,50 m
plus Mehrhöhe gegenüber 1,80 m
 
Praxis-Beispiel

Ausnahmen bei Innerortslage

Mit einer Hecke von 2,20 m Höhe muss ein Grenzabstand von 0,5 m plus 0,4 m (2,20 m – 1,80 m) = 0,9 m eingehalten werden.

In Innerortslage ermäßigen sich die Grenzabstände für mittelgroße bis schwach wachsende Bäume auf die Hälfte. Einzelstehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen in Innerortslage mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden.

Weitere Ausnahmen gelten für Kernobststräucher, Rosen, Ziersträucher, Rebstöcke, Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, vgl. § 16 NRG BW.

[1] Gesetz über das Nachbarrecht (NRG) v. 8.1.1996, GBl. 1996, S. 53.

4.2 Bayern

 

Art. 47 AGBGB Bayern[1]

Bayern ist eines der Bundesländer mit einfacher Regelung. Mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken

  • bis 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 0,5 m und
  • mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
[1] Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern (AGBGB BY) v. 20.9.1982, BayRS IV 1982, S. 571.

4.3 Berlin

 

§§ 27 ff. Nachbarrechtsgesetz Berlin[1]

 
Stark wachsende Bäume 3,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Nicht hochstämmige Obstbäume 1,00 m
Sträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
[1] Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) v. 28.9.1973, GVBl. S. 1654.

4.4 Brandenburg

Mit allen Gehölzen (Bäumen, Sträuchern und Hecken) bis 2 m regelmäßige Wuchshöhe ist kein Grenzabstand einzuhalten. Im Übrigen gelten folgende Grenzabstände:

 

§ 37 Nachbarrechtsgesetz Brandenburg[1]

 
Obstbäume über 2 m Höhe 2,00 m
Andere Bäume über 2 m Höhe 4,00 m
Im Übrigen muss für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden betragen.
 
Praxis-Beispiel

Astabstand

Ein 4 m von der Grundstücksgrenze stehender Laubbaum hat einen Ast in 3,60 m Höhe, der zur Grundstücksgrenze weist. Die Spitze des Astes muss 1,20 m (ein Drittel von 3,60 m) von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben.

[1] Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) v. 28.6.1996, GVBl I/96, S. 226.

4.5 Hessen

 

§ 38 Nachbarrechtsgesetz Hessen[1]

 
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,2 m Höhe 0,25 m
[1] Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG, HE) v. 24.9.1962.

4.6 Niedersachsen

Niedersachsen hat eine einfach zu handhabende Regelung. Der einzuhaltende Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken hängt allein von der Höhe der Gehölze ab. Er beträgt:

 

§ 50 Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen[1]

 
bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
bis zu 2 m Höhe 0,50 m
bis zu 3 m Höhe 0,75 m
bis zu 5 m Höhe 1,25 m
bis zu 15 m Höhe 3,00 m
über 15 m Höhe 8,00 m
[1] Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) v. 31.3.1967.

4.7 Nordrhein-Westfalen

 

§ 41 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen[1]

 
Stark wachsende Bäume 4,00 m
Übrige Bäume 2,00 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
[1] Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) v. 15.4.1969.

4.8 Rheinland-Pfalz

 

§ 44 Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz[1]

 
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m
[1] Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) v. 15.6.1970

4.9 Saarland

 

§ 48 Saarländisches Nachbarrechtsgesetz[1]

 
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m
[1] Saarländisches Nachbarrechtsgesetz (NachbarG, SL) v. 28.2.1973.

4.10 Sachsen

 

§ 9 Nachbarrechtsgesetz Sachsen[1]

Sachsen hat eine einfach zu handhabende Regelung, die mit der von Bayern identisch ist. Mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken

  • bis 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 0,5 m und
  • mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
[1] Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) v. 11.11.1997.

4.11 Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat eine einfach zu handhabende Regelung, die der von Niedersachsen ähnelt. Der einzuhaltende Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und ...

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