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Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?

Georg Hopfensperger
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Die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ohne einen Blick in die landesspezifischen Vorschriften kommt man also nicht aus. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände, die keinesfalls unterschritten werden dürfen.

In den Landesnachbarrechtsgesetzen der Bundesländer sind im Normalfall folgende Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken festgelegt:

4.1 Baden-Württemberg

 

§§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg[1]

 
Großwüchsige Bäume 8,00 m
Mittelgroße und schmale Bäume 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
Sträucher über 1,80 m Höhe 2,00 m
Sträucher bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken über 1,80 m Höhe 0,50 m
plus Mehrhöhe gegenüber 1,80 m
 
Praxis-Beispiel

Ausnahmen bei Innerortslage

Mit einer Hecke von 2,20 m Höhe muss ein Grenzabstand von 0,5 m plus 0,4 m (2,20 m – 1,80 m) = 0,9 m eingehalten werden.

In Innerortslage ermäßigen sich die Grenzabstände für mittelgroße bis schwach wachsende Bäume auf die Hälfte. Einzelstehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen in Innerortslage mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden.

Weitere Ausnahmen gelten für Kernobststräucher, Rosen, Ziersträucher, Rebstöcke, Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, vgl. § 16 NRG BW.

[1] Gesetz über das Nachbarrecht (NRG) v. 8.1.1996, GBl. 1996, S. 53.

4.2 Bayern

 

Art. 47 AGBGB Bayern[1]

Bayern ist eines der Bundesländer mit einfacher Regelung. Mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken

  • bis 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 0,5 m und
  • mit allen Bäumen, Sträuchern und Hecken über 2 m Höhe ist ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
[1] Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern (AGBGB BY) v. 20.9.1982, BayRS IV 1982...

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