(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:
2. |
mit Obstbäumen, und zwar
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3. |
mit Ziersträuchern, und zwar
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4. |
mit Beerenobststräuchern, und zwar
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5. |
mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m. |
(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.
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