(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
1. |
dem Weinbau dienen, |
2. |
landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich ( [Bis 05.10.2022: § 19 Abs. 1 Nr. 3, ] [1]§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder |
3. |
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind. |
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
1. |
Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen, |
2. |
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, |
3. |
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen. |
(3) § 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),[2] bleibt unberührt.
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