(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzubehalten:
1. |
mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m, |
2. |
mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m, |
3. |
mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m. |
(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
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