Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m,
2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m,
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m,
4. mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m.
[1] Artikel 2 Abs. 1 des ersten Landesgesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 lautet: Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (6.8.2003) angepflanzten Hecken, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den nach Artikel 1 Nr. 8 (§ 45 Nr. 4) vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind bis zu der an diesem Tage erreichten Höhe zu dulden, wenn ihr Grenzabstand bis zu diesem Tage rechtmäßig war. .

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