§§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg[1]
Großwüchsige Bäume | 8,00 m |
Mittelgroße und schmale Bäume | 4,00 m |
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe | 3,00 m |
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe | 2,00 m |
Sträucher über 1,80 m Höhe | 2,00 m |
Sträucher bis 1,80 m Höhe | 0,50 m |
Hecken bis 1,80 m Höhe | 0,50 m |
Hecken über 1,80 m Höhe | 0,50 m |
plus Mehrhöhe gegenüber | 1,80 m |
Ausnahmen bei Innerortslage
Mit einer Hecke von 2,20 m Höhe muss ein Grenzabstand von 0,5 m plus 0,4 m (2,20 m – 1,80 m) = 0,9 m eingehalten werden.
In Innerortslage ermäßigen sich die Grenzabstände für mittelgroße bis schwach wachsende Bäume auf die Hälfte. Einzelstehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen in Innerortslage mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden.
Weitere Ausnahmen gelten für Kernobststräucher, Rosen, Ziersträucher, Rebstöcke, Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, vgl. § 16 NRG BW.
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