Mit allen Gehölzen (Bäumen, Sträuchern und Hecken) bis 2 m regelmäßige Wuchshöhe ist kein Grenzabstand einzuhalten. Im Übrigen gelten folgende Grenzabstände:
§ 37 Nachbarrechtsgesetz Brandenburg[1]
Obstbäume über 2 m Höhe | 2,00 m |
Andere Bäume über 2 m Höhe | 4,00 m |
Im Übrigen muss für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden betragen. |
Praxis-Beispiel
Astabstand
Ein 4 m von der Grundstücksgrenze stehender Laubbaum hat einen Ast in 3,60 m Höhe, der zur Grundstücksgrenze weist. Die Spitze des Astes muss 1,20 m (ein Drittel von 3,60 m) von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben.
[1] Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) v. 28.6.1996, GVBl I/96, S. 226.
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