§ 37 Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein[1]

Vergleichbar der Regelung in Brandenburg müssen für Bäume, Sträucher und Hecken

  • bis 1,20 m Höhe keine Grenzabstände eingehalten werden,
  • über 1,20 m Höhe ist ein solcher Grenzabstand einzuhalten, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt
 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Ist ein Baum 15 m hoch, muss sein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 5 m (ein Drittel von 15 m) betragen. Wenn seine Zweige 3 m über dem Erdboden wachsen, dürfen sie nicht mehr als 1 m (ein Drittel von 3 m) an die Grenze heranreichen.

[1] Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG SH) v. 24.2.1971.

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