Leitsatz (amtlich)

Zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 2 O 125/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 29.2.2008 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - Az.: 2 O 135/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, die Löschung der Grunddienstbarkeit: "Geh - und Fahrrecht für die jeweiligen Eigentümer von Flur 6 Nr. XX/8; gemäß Bewilligung vom 5.7.1982, Rang vor Abteilung III Nr. 3, eingetragen am 11.1.1983, Grundbuch von [Ort1] Bd. 176 Bl. 6692 " zu bewilligen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Nachbarn. Zulasten des Grundstücks der Kläger [Straße 1, Nr.] ist im Grundbuch von [Ort1] Bd. 176 Bl. 6692 eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks [Straße 2, Nr.] in Form eines Geh- und Fahrrechtes eingetragen. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgte aufgrund der Bewilligung in der notariellen Urkunde vom 5.7.1982 des Notars A. S. - Urk. Nr. XXXX/1982 - (Bl. 6 ff. d.A.). Die Grunddienstbarkeit war bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten der Parteien. Zwischen beiden Grundstücken befindet sich eine Abgrenzungsmauer, die sich zum Teil auf dem Grundstück der Kläger und zum Teil auf dem Grundstück der Beklagten befindet und unstreitig bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Grunddienstbarkeit vorhanden war.

Mit vorliegender Klage begehren die Kläger von den Beklagten Löschung der Grunddienstbarkeit. Sie sehen die Voraussetzungen der Vorschrift des § 1028 BGB als gegeben an, wonach eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn auf dem belasteten Grundstück eine die Grunddienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden ist und der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjährt ist. Den Beklagten habe gem. § 1027 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Abgrenzungsmauer entstandenen Beeinträchtigung ihres Geh - und Fahrrechts zugestanden. Dieser Anspruch sei gem. § 195 BGB zwischenzeitlich und zwar mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Da die Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Beseitigung der Mauer verlangen könnten, sei die Grunddienstbarkeit seit 1.1.2005 erloschen und das Grundbuch unrichtig. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung des § 1028 BGB geboten, weil erst durch die Entscheidung der Gerichte in den Vorprozessen sich ergeben habe, dass die Mauer eine störende Anlage sei.

Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, dass § 1028 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Mauer bereits vor der Bewilligung der Dienstbarkeit an der gleichen Stelle gestanden habe, und folglich nicht eine bereits ausgeübte Dienstbarkeit durch eine neue Beeinträchtigung eingeschränkt werde.

Das LG hat durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 67 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass § 1028 BGB auf vorliegenden Sachverhalt weder unmittelbar noch analog anwendbar sei. Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageantrag weiterverfolgen und weiterhin die Auffassung vertreten, dass zumindest eine analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten sei.

Die Kläger beantragen (Bl. 94, 144 d.A.), das Urteil des LG Saarbrücken vom 29.2.2008 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Grunddienstbarkeit: " Geh - und Fahrrecht für die jeweiligen Eigentümer von Flur 6 Nr. XX/8; gemäß Bewilligung vom 5.7.1982, Rang vor Abteilung III Nr. 3, eingetragen am 11.1.1983, Grundbuch von [Ort1] Bd. 176 Bl. 6692" zu bewilligen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 93, 144 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Urteilstenors.

Das Klagebegehren findet seine hinreichende Grundlage in einer Anwendung der §§ 894, 1028 BGB. Da die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit zwischenzeitlich erloschen ist, ist der Inhalt des Grundbuches insoweit unrichtig und steht den Klägern ein entsprechender Löschungsanspruch zu.

I. Gemäß § 1028 Abs. 1 BGB erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn auf dem belasteten Grundstück eine die Grunddienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden ist, zu dem...

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