(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. |
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder |
2. |
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. |
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. |
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und |
2. |
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist. |
2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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