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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4.2.4 25-%-Ansatz bei "reinem" Elektrofahrzeug

Rainer Hartmann
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Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne jeglichen CO2-Ausstoß, deren Bruttolistenpreis eine bestimmte Obergrenze im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht überschreitet. Die Kürzung der Bemessungsgrundlage erhöht sich in diesen Fällen auf 75 % (25-%-Regelung). Diese Bruttolistenpreis-Obergrenze beträgt

  • 60.000 EUR für bis 31.12.2023 (neu oder gebraucht) angeschaffte oder geleaste E-Fahrzeuge,
  • 70.000 EUR für Anschaffungen oder Leasingbeginn zwischen 1.1.2024 und 30.6.2025 und
  • 100.000 EUR für Anschaffungen oder Leasingbeginn seit 1.7.2025.

Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge. Für die Dienstwagenbesteuerung bei solchen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis nur mit 25 % angesetzt. Die 75-%-Kürzung gilt in gleicher Weise für geleaste Firmenfahrzeuge. Der maßgebende Bruttolistenpreis bestimmt sich hier nach dem Jahr des Leasingbeginns, das an die Stelle der Anschaffung tritt.[1] Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1-%-Methode vermindert sich dadurch um 75 %. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,25 %. Diese Ermäßigung ist auf E-Fahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer seit 2020 als Dienstwagen überlassen werden.[2]

Rundung auf volle 100 EUR nach Viertelung der Bemessungsgrundlage

Die Abrundung des inländischen Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist auch hier erst nach der Kürzung um 75 % vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

"0,25-%-Methode" für Elektrodienstwagen

Der Arbeitnehmer erhielt im Juni einen neu angeschafften Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 38.000 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Täti...

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