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Fahrtkostenzuschuss

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Zusammenfassung

 
Begriff

Für die lohnsteuerliche Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist zu unterscheiden zwischen

  • Fahrtkostenersatz bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und
  • Fahrtkostenersatz für die übrigen Fahrzeuge, insbesondere den eigenen Pkw.

Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind steuerfrei. Für die übrigen Fahrtkostenzuschüsse, insbesondere wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw ersetzt, liegt hingegen weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Anstelle der individuellen Besteuerung nach den ELStAM kann der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern. Steuerfreie und pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Seit 2019 können Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Zuschüsse) im Zusammenhang mit Jobtickets und Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr alternativ mit dem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden. Bei dieser Pauschalierung wird auf eine Anrechnung auf die abzugsfähigen Werbungskosten in der persönlichen Steuererklärung verzichtet.

Fahrtkostenzuschüsse anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder für Familienheimfahrten sind regelmäßig steuer- und beitragsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zu beachten ist § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung des Betriebsrats). Sofern vorhanden, sind einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anzuwenden. Bei der Gewährung greifen die Grundsätze des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Urteil v. 11.8.1998, AZR...

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