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Dienstrad / 2.2 Kündigung des Arbeitsverhältnisses während laufendem Leasingverhältnis

Dr. Constanze Oberkirch
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An der vertraglichen Gestaltung sind regelmäßig 3 Parteien beteiligt:

  • Der Leasinggeber,
  • der Arbeitgeber als Leasingnehmer und
  • der Arbeitnehmer als Nutzer des Fahrrads.

Zwischen diesen bestehen verschiedene Verträge.[1] Während der Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, besteht der Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber meistens grundsätzlich unabhängig hiervon. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Leasingzeit beendet, wirkt sich dies zunächst nicht auf den Bestand des Leasingvertrags aus. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer das Dienstrad an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Arbeitgeber wiederum bleibt verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, da der Leasingvertrag weiterläuft. Als Leasingnehmer verbleibt dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit der Nutzung des Fahrrads. Da dieses aber meist nach den Wünschen des Arbeitnehmers ausgestattet und an seine Körpermaße angepasst ist, ist eine anderweitige Nutzung häufig nicht praktikabel.

 
Wichtig

Vertragliche Regelung notwendig

Ohne anderslautende vertragliche Regelungen bleibt der Arbeitgeber bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Leasingvertrags grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Um dieses Ergebnis zu verhindern, müssen zwischen allen Beteiligten aufeinander abgestimmte vertragliche Regelungen getroffen werden.

Da es sich bei Diensträdern noch um ein recht junges Phänomen handelt, gibt es derzeit kaum gerichtliche Entscheidungen zu einzelnen Vertragsgestaltungen. Mit der voranschreitenden Verbreitung von Diensträdern wird es vermehrt auch zu gerichtlichen Entscheidungen kommen, die Orientier...

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