Arbeitnehmer können für tatsächlich entstandene Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitszeit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen[1] oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten. Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist im In- und Ausland auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

 
Achtung

Erhöhte Verpflegungspauschalen sind gestrichen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen ab 2024 wurde im Rahmen des Vermittlungsausschusses gestrichen. Es bleibt im Inland bei den bekannten Werten von 14 EUR bzw. 28 EUR.

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Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen gekürzt, und zwar

  • um 20 % für ein Frühstück und
  • um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen.

der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das sind für 2024 im Inland unverändert 28 EUR.

Steht Arbeitnehmern keine Verpflegungspauschale zu (z. B. weil die Tätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt oder die sog. 3-Monatsfrist abgelaufen ist), so ist eine Versteuerung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert vorzunehmen. Dieser beträgt für 2024 für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR.

Zusätzliche Pauschale bei Übernachtung im Fahrzeug

Als weitere gesetzliche Maßnahme aus dem Wachstumschancengesetz wird die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), ab 2024 von 8 EUR auf 9 EUR[2] je Kalendertag angehoben.

Auslandsreisepauschalen

Für Auslandsreisen gelten abweichende Pauschalen, die unabhängig von einer gesetzlichen Neuregelung sind. Das BMF hat die für 2024 geltenden Pauschalen neu veröffentlicht.[3]

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