Zusammenfassung

 
Begriff

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und die durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und i. d. R. subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind, rechnen nicht zu den Werbungskosten. Grundsätzlich ist eine Aufteilung von Aufwendungen möglich, die sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten regelt § 9 EStG; Verwaltungsanweisungen hierzu enthalten R 9.1–9.13 LStR sowie H 9.1–9.14 LStH. Grundsätze zum Vorliegen einer beruflichen Veranlassung nennt der BFH im Urteil v. 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl 1981 II S. 368. Zur steuerlichen Behandlung von gemischt veranlassten Aufwendungen s. BFH-Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672 und BMF-Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Für die Beitragspflicht maßgebliche lohnsteuerliche Regelungen definiert § 1 SvEV.

Lohnsteuer

1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Zur Abgeltung der Werbungskosten wird bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR jährlich angesetzt, soweit sich dadurch kein negativer Betrag ergibt.[1] Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in den Lohnsteuertabellen für die Steuerklassen I–V berücksichtigt.

Keine Vervielfachung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Jeder Arbeitnehmer erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag insgesamt nur einmal jährlich, auch wenn er gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Deshalb wird der Pauschbetrag zur Ermittlung der Lohnsteuer nach der für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis geltenden Steuerklasse VI nicht berücksichtigt.

Sind beide Ehegatten berufstätig, hat jeder Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Pauschbetrag darf nicht gekürzt werden

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann in voller Höhe gewährt wird, wenn der Arbeitnehmer nicht ganzjährig beschäftigt ist. Beim Lohnsteuerabzug wird er jeweils anteilig berücksichtigt; z. B. in der Monatstabelle zu 1/12. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers und in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird stets der Jahresbeitrag angesetzt.

2 Werbungskostenabzug

2.1 Tatsächliche Aufwendungen

Werbungskosten führen nur insoweit zu einer Minderung der Lohn- bzw. Einkommensteuer, als sie den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen.[1] Um einen zu hohen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, können sie als Freibetrag eingetragen werden, wenn die geltend gemachten Werbungskosten zusammen mit den weiteren abziehbaren Beträgen insgesamt 600 EUR übersteigen. Übt der Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, können die entstehenden Werbungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt den Betrag von 1.230 EUR übersteigen.

Zweijährige Geltungsdauer der Lohnsteuer-Freibeträge

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können auf Antrag des Arbeitnehmers für 2 Jahre gelten.[2] Eingetragene Freibeträge gelten dann z. B. mit Wirkung ab dem 1.1.2024 und längstens bis Ende 2025.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse, so dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der ELStAM-Datenbank entsprechend.

2.2 Verzicht auf Aufwandsersatz

Ein Arbeitnehmer kann Werbungskosten auch dann geltend machen, wenn er für seine Aufwendungen gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenersatz hat, auf die Durchsetzung des Ersatzanspruchs jedoch verzichtet, oder wenn er auf angebotene Sachleistungen verzichtet (z. B. Arbeitnehmer benutzt für Dienstfahrten eigenen Pkw anstelle eines Firmenwagens).

2.3 Betriebsausgabe oder Werbungskosten

Stehen Werbungskosten mit mehreren Einkunftsarten in wirtschaftlichem Zusammenhang, sind sie i. d. R. bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der die engere Beziehung besteht.

Werbungskosten sind insbesondere

2.4 Gemischt veranlasste Aufwendungen

Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das sowohl privat als auch beruflich genutzt wird (z. B. PC oder Notebook), dürfen aufgeteilt werden, wenn die Trennung nach objektiven Merkmalen oder Unterla...

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